Ohne Bescheid bauen in Schleswig-Holstein: Genehmigungsfreistellung
In Schleswig-Holstein regelt § 62 LBO das Verfahren ohne Genehmigungsbescheid. Es heißt dort Genehmigungsfreistellung. Mit dem Bau darfst du einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde beginnen, wenn die Gemeinde kein Genehmigungsverfahren verlangt.
Wortlaut
„Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden.“
Voraussetzungen
- Die Erschließung ist gesichert.
- Es handelt sich nicht um einen Sonderbau. Welche Gebäude genau erfasst sind, regelt § 62 LBO.
- Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, und das Vorhaben widerspricht seinen Festsetzungen nicht.
- Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb der Frist, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Ohne Bescheid gibt es keinen Bestandsschutz durch eine Genehmigung. Sorgfältige Planung ist deshalb Pflicht.
Vorhaben, die in Schleswig-Holstein ein Verfahren brauchen
Wintergarten · Dachgaube · Anbau · Tiny House
Vergleich mit den Nachbarländern
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Niedersachsen | Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen | § 62 NBauO |
| Hamburg | Genehmigungsfreistellung | § 62 HBauO |
| Mecklenburg-Vorpommern | Genehmigungsfreistellung | § 62 LBauO M-V |
Zuständige Behörden
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. Per Verordnung können weitere Städte die Aufgabe bekommen.
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Landesportal Schleswig-Holstein (Bauordnung)
Häufige Fragen
Wie lange muss ich in Schleswig-Holstein warten?
Einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde. Rechtsgrundlage ist § 62 LBO.
Welche Behörde entscheidet in Schleswig-Holstein?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. Per Verordnung können weitere Städte die Aufgabe bekommen.
Quellen und Stand
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein, LBO vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422), Bekanntmachung der geltenden Fassung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504).
Text aus einer Gesetzessammlung nach der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.07.2024. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
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