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Ohne Bescheid bauen in Mecklenburg-Vorpommern: Genehmigungsfreistellung

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern · geprüft am 13.10.2026

Wer in Mecklenburg-Vorpommern im Bebauungsplangebiet baut, kann oft das Verfahren nach § 62 LBauO M-V nutzen: Genehmigungsfreistellung. Mit dem Bau darfst du einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde beginnen, wenn die Gemeinde kein Genehmigungsverfahren verlangt.

Wortlaut

„Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden.“

Voraussetzungen

  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau. Welche Gebäude genau erfasst sind, regelt § 62 LBauO M-V.
  • Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb der Frist, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
  • Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, und das Vorhaben widerspricht seinen Festsetzungen nicht.
  • Die Erschließung ist gesichert.

Eine Prüfung findet nicht statt. Fehler können später zu Anordnungen der Bauaufsicht führen.

Vorhaben, die in Mecklenburg-Vorpommern ein Verfahren brauchen

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Vergleich mit den Nachbarländern

LandVerfahrenVorschrift
NiedersachsenSonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen§ 62 NBauO
Schleswig-HolsteinGenehmigungsfreistellung§ 62 LBO
BrandenburgBauanzeigeverfahren§ 62 BbgBO

Bauaufsicht in Mecklenburg-Vorpommern

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.

Schwerin · Landkreis Vorpommern-Rügen · Landkreis Vorpommern-Greifswald · Rostock · Landkreis Ludwigslust-Parchim · alle 8

Bauformulare der Landesregierung M-V

Häufige Fragen

Wie lange muss ich in Mecklenburg-Vorpommern warten?

Einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde. Rechtsgrundlage ist § 62 LBauO M-V.

Wer ist in Mecklenburg-Vorpommern zuständig?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.

Quellen und Stand

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (GVOBl. M-V S. 522).

Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung vom 26.05.2026. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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