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Ohne Bescheid bauen in Hamburg: Genehmigungsfreistellung

Hamburgische Bauordnung · geprüft am 13.10.2026

Wer in Hamburg im Bebauungsplangebiet baut, kann oft das Verfahren nach § 62 HBauO nutzen: Genehmigungsfreistellung. Mit dem Bau darfst du einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen beginnen, wenn die Gemeinde kein Genehmigungsverfahren verlangt.

Was die HBauO sagt

„Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen begonnen werden.“

Für welche Vorhaben es gilt

  • Die Erschließung ist gesichert.
  • Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb der Frist, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
  • Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, und das Vorhaben widerspricht seinen Festsetzungen nicht.
  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau. Welche Gebäude genau erfasst sind, regelt § 62 HBauO.

Weil keine Behörde prüft, trägst du mit deinen Planern die Verantwortung für Abstandsflächen, Brandschutz und Festsetzungen.

Typische Anwendungsfälle in Hamburg

Wintergarten · Anbau · Tiny House

Vergleich mit den Nachbarländern

LandVerfahrenVorschrift
NiedersachsenSonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen§ 62 NBauO
Schleswig-HolsteinGenehmigungsfreistellung§ 62 LBO
BayernGenehmigungsfreistellungArt. 58 BayBO

Wohin mit dem Antrag?

In Hamburg sind die Bauprüfabteilungen der sieben Bezirksämter für die meisten Bauanträge zuständig. Bestimmte Vorhaben prüft die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

Bauaufsicht Hamburg

Serviceportal Hamburg

Häufige Fragen

Wie lange muss ich in Hamburg warten?

Einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen. Rechtsgrundlage ist § 62 HBauO.

Wer ist in Hamburg zuständig?

In Hamburg sind die Bauprüfabteilungen der sieben Bezirksämter für die meisten Bauanträge zuständig. Bestimmte Vorhaben prüft die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

Quellen und Stand

Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Stand 25.09.2025).

Amtliche Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (Stand 25.09.2025, in Kraft seit 01.01.2026).

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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