Genehmigungsfreistellung im Saarland: Ablauf und Frist
Das Verfahren ohne Bescheid trägt im Saarland den Namen Genehmigungsfreistellung und steht in § 63 LBO. Gebaut werden darf einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde, sofern niemand ein Verfahren verlangt.
Was die LBO sagt
„Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden.“
Voraussetzungen
- Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, und das Vorhaben widerspricht seinen Festsetzungen nicht.
- Die Erschließung ist gesichert.
- Es handelt sich nicht um einen Sonderbau. Welche Gebäude genau erfasst sind, regelt § 63 LBO.
- Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb der Frist, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Ohne Bescheid gibt es keinen Bestandsschutz durch eine Genehmigung. Sorgfältige Planung ist deshalb Pflicht.
Wofür du das Verfahren im Saarland brauchst
Wintergarten · Dachgaube · Anbau
Vergleich mit den Nachbarländern
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Rheinland-Pfalz | Freistellungsverfahren | § 67 LBauO |
| Bayern | Genehmigungsfreistellung | Art. 58 BayBO |
| Nordrhein-Westfalen | Genehmigungsfreistellung | § 63 BauO NRW 2018 |
Zuständige Behörden
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern können die Aufgaben auf Antrag per Rechtsverordnung übertragen bekommen.
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Häufige Fragen
Wie lange muss ich im Saarland warten?
Einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde. Rechtsgrundlage ist § 63 LBO.
Wer ist im Saarland zuständig?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern können die Aufgaben auf Antrag per Rechtsverordnung übertragen bekommen.
Quellen und Stand
Landesbauordnung, LBO vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2).
Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung 02/2025. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden