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Genehmigungsfreistellung in Thüringen nach § 64 ThürBO

Thüringer Bauordnung · geprüft am 13.10.2026

Wer in Thüringen im Bebauungsplangebiet baut, kann oft das Verfahren nach § 64 ThürBO nutzen: Genehmigungsfreistellung. Gebaut werden darf einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde, sofern niemand ein Verfahren verlangt.

Die Vorschrift

„Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden.“

Für welche Vorhaben es gilt

  • Die Erschließung ist gesichert.
  • Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb der Frist, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau. Welche Gebäude genau erfasst sind, regelt § 64 ThürBO.
  • Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, und das Vorhaben widerspricht seinen Festsetzungen nicht.

Weil keine Behörde prüft, trägst du mit deinen Planern die Verantwortung für Abstandsflächen, Brandschutz und Festsetzungen.

Typische Anwendungsfälle in Thüringen

Dachgaube · Anbau · Tiny House

So regeln es die Nachbarn

LandVerfahrenVorschrift
HessenGenehmigungsfreistellung§ 64 HBO
SachsenGenehmigungsfreistellung§ 62 SächsBO
NiedersachsenSonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen§ 62 NBauO
BayernGenehmigungsfreistellungArt. 58 BayBO

Wohin mit dem Antrag?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.

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Landesportal Thüringen

Häufige Fragen

Wie lange muss ich in Thüringen warten?

Einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde. Rechtsgrundlage ist § 64 ThürBO.

Wer ist in Thüringen zuständig?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.

Quellen und Stand

Thüringer Bauordnung in der seit 2024 geltenden Neufassung (ersetzt die ThürBO vom 13. März 2014).

Text aus einer Gesetzessammlung der Thüringer Bauordnung 2024. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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