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Freistellungsverfahren in Rheinland-Pfalz nach § 67 LBauO

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz · geprüft am 13.10.2026

Das Verfahren ohne Bescheid trägt in Rheinland-Pfalz den Namen Freistellungsverfahren und steht in § 67 LBauO. Die Einzelheiten zu Anwendungsbereich und Ablauf stehen in der Vorschrift.

Wortlaut

Überschrift der Vorschrift: „Freistellungsverfahren“ (§ 67 LBauO).

Wann das Verfahren passt

  • Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb der Frist, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
  • Die Erschließung ist gesichert.
  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau. Welche Gebäude genau erfasst sind, regelt § 67 LBauO.
  • Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, und das Vorhaben widerspricht seinen Festsetzungen nicht.

Eine Prüfung findet nicht statt. Fehler können später zu Anordnungen der Bauaufsicht führen.

Typische Anwendungsfälle in Rheinland-Pfalz

Dachgaube · Anbau · Tiny House

Andere Länder

LandVerfahrenVorschrift
SaarlandGenehmigungsfreistellung§ 63 LBO
HessenGenehmigungsfreistellung§ 64 HBO
Nordrhein-WestfalenGenehmigungsfreistellung§ 63 BauO NRW 2018
Baden-WürttembergKenntnisgabeverfahren§ 51 LBO

Wohin mit dem Antrag?

Untere Bauaufsichtsbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Wo die Aufgabe übertragen ist, ist es die Verbandsgemeindeverwaltung.

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Häufige Fragen

Wie lange muss ich in Rheinland-Pfalz warten?

Die Einzelheiten regelt § 67 LBauO.

Welche Behörde entscheidet in Rheinland-Pfalz?

Untere Bauaufsichtsbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Wo die Aufgabe übertragen ist, ist es die Verbandsgemeindeverwaltung.

Quellen und Stand

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, LBauO vom 24. November 1998, zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften vom 22. September 2025 (GVBl. S. 549) und das Landesgesetz vom 19. November 2025 (GVBl. S. 672); Verfahrensregeln seit 1. Januar 2026.

Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung 2025. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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