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Ohne Bescheid bauen in Hessen: Genehmigungsfreistellung

Hessische Bauordnung · geprüft am 13.10.2026

In Hessen regelt § 64 HBO das Verfahren ohne Genehmigungsbescheid. Es heißt dort Genehmigungsfreistellung. Die Einzelheiten zu Anwendungsbereich und Ablauf stehen in der Vorschrift.

Wortlaut

„Keiner Baugenehmigung bedarf über § 63 hinaus die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind“

Für welche Vorhaben es gilt

  • Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, und das Vorhaben widerspricht seinen Festsetzungen nicht.
  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau. Welche Gebäude genau erfasst sind, regelt § 64 HBO.
  • Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb der Frist, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
  • Die Erschließung ist gesichert.

Eine Prüfung findet nicht statt. Fehler können später zu Anordnungen der Bauaufsicht führen.

Vorhaben, die in Hessen ein Verfahren brauchen

Anbau · Tiny House

So regeln es die Nachbarn

LandVerfahrenVorschrift
Rheinland-PfalzFreistellungsverfahren§ 67 LBauO
NiedersachsenSonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen§ 62 NBauO
Baden-WürttembergKenntnisgabeverfahren§ 51 LBO
BayernGenehmigungsfreistellungArt. 58 BayBO

Wohin mit dem Antrag?

Untere Bauaufsichtsbehörde ist in kreisfreien Städten, Sonderstatus-Städten und Gemeinden mit übertragener Bauaufsicht der Gemeindevorstand, in den Landkreisen der Kreisausschuss.

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Häufige Fragen

Wie lange muss ich in Hessen warten?

Die Einzelheiten regelt § 64 HBO.

Wer ist in Hessen zuständig?

Untere Bauaufsichtsbehörde ist in kreisfreien Städten, Sonderstatus-Städten und Gemeinden mit übertragener Bauaufsicht der Gemeindevorstand, in den Landkreisen der Kreisausschuss.

Quellen und Stand

Hessische Bauordnung, HBO vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), mit den Änderungen durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung (GVBl. 2025 Nr. 66), in Kraft seit 14. Oktober 2025.

Amtliche Lesefassung des Ministeriums (Stand Oktober 2025, Drittes Änderungsgesetz, GVBl. 2025 Nr. 66).

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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