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Ohne Bescheid bauen in Berlin: Genehmigungsfreistellung

Bauordnung für Berlin · geprüft am 13.10.2026

Das Verfahren ohne Bescheid trägt in Berlin den Namen Genehmigungsfreistellung und steht in § 62 BauO Bln. Die Wartefrist: einen Monat nach Vorlage der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde.

Was die BauO Bln sagt

„Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden“

Wann das Verfahren passt

  • Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb der Frist, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
  • Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, und das Vorhaben widerspricht seinen Festsetzungen nicht.
  • Die Erschließung ist gesichert.
  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau. Welche Gebäude genau erfasst sind, regelt § 62 BauO Bln.

Eine Prüfung findet nicht statt. Fehler können später zu Anordnungen der Bauaufsicht führen.

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Vergleich mit den Nachbarländern

LandVerfahrenVorschrift
BrandenburgBauanzeigeverfahren§ 62 BbgBO
BayernGenehmigungsfreistellungArt. 58 BayBO
Nordrhein-WestfalenGenehmigungsfreistellung§ 63 BauO NRW 2018

Zuständige Behörden

In Berlin liegt die Bauaufsicht bei den Bezirksämtern (Fachbereiche Bau- und Wohnungsaufsicht bzw. Stadtentwicklungsämter). Für bestimmte Vorhaben ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zuständig.

Bauaufsicht Berlin

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

Häufige Fragen

Wie lange muss ich in Berlin warten?

Einen Monat nach Vorlage der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde. Rechtsgrundlage ist § 62 BauO Bln.

Wer ist in Berlin zuständig?

In Berlin liegt die Bauaufsicht bei den Bezirksämtern (Fachbereiche Bau- und Wohnungsaufsicht bzw. Stadtentwicklungsämter). Für bestimmte Vorhaben ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zuständig.

Quellen und Stand

Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes für einfaches Bauen vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 692), in Kraft seit 23. Juli 2026.

Text aus einer Gesetzessammlung, abgeglichen mit der amtlichen Synopse der Senatsverwaltung zum Gesetz für einfaches Bauen. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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