Genehmigungsfreistellung in Bayern nach Art. 58 BayBO
In Bayern regelt Art. 58 BayBO das Verfahren ohne Genehmigungsbescheid. Es heißt dort Genehmigungsfreistellung. Mit dem Bau darfst du einen Monat nach Vorlage der Unterlagen bei der Gemeinde beginnen, wenn die Gemeinde kein Genehmigungsverfahren verlangt.
Wortlaut
„Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden.“
Voraussetzungen
- Die Erschließung ist gesichert.
- Es handelt sich nicht um einen Sonderbau. Welche Gebäude genau erfasst sind, regelt Art. 58 BayBO.
- Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb der Frist, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
- Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, und das Vorhaben widerspricht seinen Festsetzungen nicht.
Eine Prüfung findet nicht statt. Fehler können später zu Anordnungen der Bauaufsicht führen.
Wofür du das Verfahren in Bayern brauchst
Vergleich mit den Nachbarländern
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Sachsen | Genehmigungsfreistellung | § 62 SächsBO |
| Baden-Württemberg | Kenntnisgabeverfahren | § 51 LBO |
| Hessen | Genehmigungsfreistellung | § 64 HBO |
| Thüringen | Genehmigungsfreistellung | § 64 ThürBO |
Zuständige Behörden
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, also die Landratsämter und die kreisfreien Städte. Das Staatsministerium kann leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben übertragen (Art. 53 Abs. 2).
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Digitaler Bauantrag Bayern (Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr)
Häufige Fragen
Wie lange muss ich in Bayern warten?
Einen Monat nach Vorlage der Unterlagen bei der Gemeinde. Rechtsgrundlage ist Art. 58 BayBO.
Wer ist in Bayern zuständig?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, also die Landratsämter und die kreisfreien Städte. Das Staatsministerium kann leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben übertragen (Art. 53 Abs. 2).
Quellen und Stand
Bayerische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190).
Text aus dem amtlichen Landesrecht-Portal.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden