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Anbau in Mecklenburg-Vorpommern: genehmigungsfrei oder nicht?

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern · geprüft am 13.10.2026 · Redaktion

Verfahren nötig

Für einen Anbau kommst du in Mecklenburg-Vorpommern um ein Verfahren nicht herum. Ein Anbau mit Wohnfläche braucht die Genehmigungsfreistellung (§ 62) oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63).

Fundstelle und Wortlaut

Wortlaut nach der von uns ausgewerteten Fassung:

„Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung“

Der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben in Mecklenburg-Vorpommern erwähnt einen Anbau nicht. Maßgeblich ist deshalb § 59 Abs. 1 LBauO M-V.

Typisch bei Anbau (alle Länder)

Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist der Weg oft kürzer. Für den Anbau gelten dieselben Anforderungen wie für ein neues Gebäude: Abstandsflächen, Grundflächenzahl, Brandschutz, Wärmeschutz und Standsicherheit. Bauvorlagen muss eine bauvorlageberechtigte Person erstellen, meist eine Architektin oder ein Bauingenieur.

So gehst du vor

  • Sprich mit dem Nachbarn, bevor du an die Grenze baust. Zivilrechtliche Ansprüche bestehen unabhängig von der Bauordnung.
  • Abstandsflächen nach § 6 Abs. 5 LBauO M-V: Grundregel 0,4 H, mindestens 3 m.
  • Bei Kulturdenkmälern und oft in ihrer Umgebung brauchst du zusätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis.
  • Gebäudeenergiegesetz für neue beheizte Flächen.
  • Brandschutz zwischen Bestand und Anbau.
  • Mecklenburg-Vorpommern bemisst die Abstandsflächen seit der Änderung 2026 nach Gebäudeklassen: Vor Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 genügen 3 m.

Welches Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern dann gilt

In Mecklenburg-Vorpommern heißt das Verfahren ohne Bescheid Genehmigungsfreistellung (§ 62 LBauO M-V). Es setzt in der Regel einen Bebauungsplan voraus, gebaut werden darf einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde. Außerhalb eines qualifizierten Plans bleibt das vereinfachte Verfahren (§ 63 LBauO M-V).

Genehmigungsfreistellung in Mecklenburg-Vorpommern · Vereinfachtes Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern · Bauvoranfrage

So regeln es die angrenzenden Länder

LandStatusRegel
Schleswig-HolsteinVerfahrenEin Anbau mit Wohnfläche braucht die Genehmigungsfreistellung (§ 62) oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63). (§ 59 Abs. 1 LBO)
NiedersachsenVerfahrenEin Anbau mit Wohnfläche braucht ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63) oder, im qualifizierten Bebauungsplan, die Genehmigungsfreiheit na… (§ 59 Abs. 1 NBauO)
BrandenburgVerfahrenEin Anbau braucht eine Baugenehmigung. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 im Bebauungsplangebiet kann auf Wunsch das Bauanzeigeverfahren (§ 6… (§ 59 Abs. 1 BbgBO)

Anbau: alle 16 Länder im Vergleich

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Kurz beantwortet

Muss ich für einen Anbau in Mecklenburg-Vorpommern einen Bauantrag stellen?

Ja, eine Ausnahme sieht die LBauO M-V nicht vor.

Wer entscheidet in Mecklenburg-Vorpommern über Bauanträge?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.

Welches Verfahren brauche ich für einen Anbau?

Im qualifizierten Bebauungsplan meist die Genehmigungsfreistellung oder in Baden-Württemberg die Kenntnisgabe, sonst das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren.

Quellen und Stand

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (GVOBl. M-V S. 522).

Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung vom 26.05.2026. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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