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Bauamt in Mecklenburg-Vorpommern: untere Bauaufsichtsbehörden

§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V · Gebietsstand 31.03.2026

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.

„die Landrätinnen und Landräte oder die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden“

Achtung bei kreisangehörigen Gemeinden

Große kreisangehörige Städte sind selbst untere Bauaufsichtsbehörde.

Kreisfreie Städte und Stadtstaaten (2)

Landkreise und Kreise (6)

Digitaler Bauantrag

Bauformulare der Landesregierung M-V

Quellen und Stand

Zuständigkeit nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V. Gebietsstand 31.03.2026.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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