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Anbau bauen in Schleswig-Holstein: was die LBO verlangt

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein · geprüft am 13.10.2026 · Redaktion

Verfahren nötig

Für einen Anbau kommst du in Schleswig-Holstein um ein Verfahren nicht herum. Ein Anbau mit Wohnfläche braucht die Genehmigungsfreistellung (§ 62) oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63).

Die maßgebliche Vorschrift in Schleswig-Holstein

Der zitierte Text stammt aus der LBO in der Fassung, die wir am 13.10.2026 geprüft haben.

„Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung“

Weil der Katalog in § 61 LBO einen Anbau nicht aufführt, gilt die allgemeine Regel: Bauen braucht eine Genehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Hintergrund zu einen Anbau

Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist der Weg oft kürzer. Für den Anbau gelten dieselben Anforderungen wie für ein neues Gebäude: Abstandsflächen, Grundflächenzahl, Brandschutz, Wärmeschutz und Standsicherheit. Bauvorlagen muss eine bauvorlageberechtigte Person erstellen, meist eine Architektin oder ein Bauingenieur.

In vier Schritten prüfen

  • Schau in den Bebauungsplan: Festsetzungen zu Baugrenzen, Nebenanlagen und Gestaltung musst du auch ohne Bauantrag einhalten.
  • Steht das Haus unter Denkmalschutz oder liegt das Grundstück in einem Denkmalbereich, entscheidet die Denkmalschutzbehörde mit.
  • Das Nachbarrecht des Landes regelt Abstände und Einfriedungen zusätzlich zivilrechtlich.
  • Stellplatzpflicht bei zusätzlicher Wohnung.
  • Bebauungsplan: Baugrenzen, Grundflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse.
  • Verfahrensfrei sind in Schleswig-Holstein nur notwendige Garagen und notwendige Stellplätze nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b und Nr. 14 b.

Wenn dein Vorhaben größer ist

Im Bebauungsplangebiet prüfst du zuerst § 62 LBO (Genehmigungsfreistellung). Dort darfst du einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde beginnen. Passt die Freistellung nicht, ist § 63 LBO einschlägig: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren mit eingeschränktem Prüfumfang.

Genehmigungsfreistellung in Schleswig-Holstein · Vereinfachtes Verfahren in Schleswig-Holstein · Bauvoranfrage

Vergleich mit den Nachbarländern

LandStatusRegel
NiedersachsenVerfahrenEin Anbau mit Wohnfläche braucht ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63) oder, im qualifizierten Bebauungsplan, die Genehmigungsfreiheit na… (§ 59 Abs. 1 NBauO)
HamburgVerfahrenEin Anbau mit Wohnfläche braucht die Genehmigungsfreistellung (§ 62) für kleine Wohngebäude oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63). (§ 59 Abs. 1 HBauO)
Mecklenburg-VorpommernVerfahrenEin Anbau mit Wohnfläche braucht die Genehmigungsfreistellung (§ 62) oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63). (§ 59 Abs. 1 LBauO M-V)

Anbau: alle 16 Länder im Vergleich

Genehmigungs-Check

Der Rechner nennt das Ergebnis für alle 16 Länder mit denselben Maßen.

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Bauämter in Schleswig-Holstein

§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO bestimmt die unteren Bauaufsichtsbehörden. Wir führen in Schleswig-Holstein 15 davon mit Rechtsgrundlage auf.

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Kurz beantwortet

Muss ich für einen Anbau in Schleswig-Holstein einen Bauantrag stellen?

Ja. Im Bebauungsplangebiet oft als Genehmigungsfreistellung, sonst im vereinfachten Verfahren.

Wer entscheidet in Schleswig-Holstein über Bauanträge?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. Per Verordnung können weitere Städte die Aufgabe bekommen.

Welches Verfahren brauche ich für einen Anbau?

Im qualifizierten Bebauungsplan meist die Genehmigungsfreistellung oder in Baden-Württemberg die Kenntnisgabe, sonst das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren.

Quellen und Stand

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein, LBO vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422), Bekanntmachung der geltenden Fassung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504).

Text aus einer Gesetzessammlung nach der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.07.2024. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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