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Bauamt in Schleswig-Holstein: untere Bauaufsichtsbehörden

§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO · Gebietsstand 31.03.2026

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. Per Verordnung können weitere Städte die Aufgabe bekommen.

„die Landrätinnen oder Landräte und Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden“

Achtung bei kreisangehörigen Gemeinden

Einige größere kreisangehörige Städte haben per Landesverordnung eine eigene Bauaufsicht.

Kreisfreie Städte und Stadtstaaten (4)

Landkreise und Kreise (11)

Digitaler Bauantrag

Landesportal Schleswig-Holstein (Bauordnung)

Quellen und Stand

Zuständigkeit nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO. Gebietsstand 31.03.2026.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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