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Bauamt in Rheinland-Pfalz: untere Bauaufsichtsbehörden

§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBauO · Gebietsstand 31.03.2026

Untere Bauaufsichtsbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Wo die Aufgabe übertragen ist, ist es die Verbandsgemeindeverwaltung.

„die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, als untere Bauaufsichtsbehörde“

Achtung bei kreisangehörigen Gemeinden

Große kreisangehörige Städte und einzelne Verbandsgemeinden mit übertragener Aufgabe sind selbst untere Bauaufsichtsbehörde.

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Quellen und Stand

Zuständigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBauO. Gebietsstand 31.03.2026.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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