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Baulast in Niedersachsen nach § 81 NBauO

Niedersächsische Bauordnung · geprüft am 13.10.2026

In Niedersachsen regelt § 81 NBauO Baulasten und das Baulastenverzeichnis. Geführt wird es von der unteren Bauaufsichtsbehörde.

Wer Auskunft bekommt

„Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Baulastenverzeichnis einsehen und sich Auszüge erteilen lassen“

Als Kaufinteressent brauchst du in der Regel eine Vollmacht des Eigentümers.

Andere Länder

LandVerfahrenVorschrift
Schleswig-HolsteinBaulasten, Baulastenverzeichnis§ 83 LBO
HessenBaulasten, Baulastenverzeichnis§ 85 HBO
ThüringenBaulasten und Baulastenverzeichnis§ 90 ThürBO
BremenBaulasten, Baulastenverzeichnis§ 82 BremLBO

Wohin mit dem Antrag?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte. Auf Antrag kann die Aufgabe Gemeinden ab 30.000 Einwohnern übertragen werden.

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Häufige Fragen

Wo beantrage ich in Niedersachsen eine Baulastauskunft?

Bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Rechtsgrundlage ist § 81 NBauO.

Welche Behörde entscheidet in Niedersachsen?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte. Auf Antrag kann die Aufgabe Gemeinden ab 30.000 Einwohnern übertragen werden.

Quellen und Stand

Niedersächsische Bauordnung, NBauO vom 3. April 2012, zuletzt geändert im Juni 2025 (Änderung laut Gegenüberstellung des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums, Stand 23.06.2025).

Text aus einer Gesetzessammlung, abgeglichen mit der Synopse des Ministeriums (06/2025). Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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