Baulast in Baden-Württemberg nach §§ 71, 72 LBO
In Baden-Württemberg regelt §§ 71, 72 LBO Baulasten und das Baulastenverzeichnis. Geführt wird es von der unteren Bauaufsichtsbehörde.
Wer Auskunft bekommt
„Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.“
Als Kaufinteressent brauchst du in der Regel eine Vollmacht des Eigentümers.
So regeln es die Nachbarn
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Hessen | Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 85 HBO |
| Bayern | keine Baulast | |
| Rheinland-Pfalz | Baulasten | § 86 LBauO |
Wohin mit dem Antrag?
Untere Baurechtsbehörden sind die Landratsämter und Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden sowie Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, denen die oberste Baurechtsbehörde die Zuständigkeit übertragen hat. Die Übertragung wird im Gesetzblatt bekanntgemacht.
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Häufige Fragen
Wo beantrage ich in Baden-Württemberg eine Baulastauskunft?
Bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Rechtsgrundlage ist §§ 71, 72 LBO.
Welche Behörde entscheidet in Baden-Württemberg?
Untere Baurechtsbehörden sind die Landratsämter und Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden sowie Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, denen die oberste Baurechtsbehörde die Zuständigkeit übertragen hat. Die Übertragung wird im Gesetzblatt bekanntgemacht.
Quellen und Stand
Landesbauordnung für Baden-Württemberg, LBO vom 8. August 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2026 (GBl. Nr. 44), Text gültig ab 28. Februar 2026.
Text nach dem Abdruck der amtlichen Fassung im Merkblatt 610 der Architektenkammer Baden-Württemberg (Fassung 16.03.2026, gültig ab 28.02.2026). Das amtliche Landesrecht-Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden