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Baulastenverzeichnis in Rheinland-Pfalz: Auskunft und Rechtsgrundlage

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz · geprüft am 13.10.2026

Das Baulastenverzeichnis führt in Rheinland-Pfalz die untere Bauaufsichtsbehörde. Rechtsgrundlage ist § 86 LBauO.

Wer Auskunft bekommt

„Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich einen Auszug erstellen lassen.“

Für die Auskunft fallen Gebühren nach dem Gebührenrecht des Landes oder der Behörde an.

So regeln es die Nachbarn

LandVerfahrenVorschrift
SaarlandBaulasten§ 83 LBO
HessenBaulasten, Baulastenverzeichnis§ 85 HBO
Nordrhein-WestfalenBaulasten, Baulastenverzeichnis§ 85 BauO NRW 2018
Baden-WürttembergÜbernahme von Baulasten, Baulastenverzeichnis§§ 71, 72 LBO

Wohin mit dem Antrag?

Untere Bauaufsichtsbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Wo die Aufgabe übertragen ist, ist es die Verbandsgemeindeverwaltung.

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Häufige Fragen

Wo beantrage ich in Rheinland-Pfalz eine Baulastauskunft?

Bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Rechtsgrundlage ist § 86 LBauO.

Welche Behörde entscheidet in Rheinland-Pfalz?

Untere Bauaufsichtsbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Wo die Aufgabe übertragen ist, ist es die Verbandsgemeindeverwaltung.

Quellen und Stand

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, LBauO vom 24. November 1998, zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften vom 22. September 2025 (GVBl. S. 549) und das Landesgesetz vom 19. November 2025 (GVBl. S. 672); Verfahrensregeln seit 1. Januar 2026.

Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung 2025. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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