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Baulast in Sachsen nach § 83 SächsBO

Sächsische Bauordnung · geprüft am 13.10.2026

In Sachsen regelt § 83 SächsBO Baulasten und das Baulastenverzeichnis. Geführt wird es von der unteren Bauaufsichtsbehörde.

Wer Auskunft bekommt

„Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich einen Auszug erstellen lassen.“

Als Kaufinteressent brauchst du in der Regel eine Vollmacht des Eigentümers.

Vergleich mit den Nachbarländern

LandVerfahrenVorschrift
Bayernkeine Baulast
ThüringenBaulasten und Baulastenverzeichnis§ 90 ThürBO
BrandenburgBaulasten, Baulastenverzeichnis§ 84 BbgBO
Sachsen-AnhaltBaulasten, Baulastenverzeichnis§ 82 BauO LSA

Zuständige Behörden

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. Nach § 57 Abs. 2 sind auch bestimmte Große Kreisstädte und weitere Gemeinden untere Bauaufsichtsbehörde.

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Amt24 (Serviceportal Sachsen)

Häufige Fragen

Wo beantrage ich in Sachsen eine Baulastauskunft?

Bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Rechtsgrundlage ist § 83 SächsBO.

Wer ist in Sachsen zuständig?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. Nach § 57 Abs. 2 sind auch bestimmte Große Kreisstädte und weitere Gemeinden untere Bauaufsichtsbehörde.

Quellen und Stand

Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169), aktuelle Fassung seit 19. März 2024.

Text aus dem amtlichen Landesrecht-Portal.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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