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Bauamt in Niedersachsen: untere Bauaufsichtsbehörden

§ 57 Abs. 1 Satz 1 NBauO · Gebietsstand 31.03.2026

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte. Auf Antrag kann die Aufgabe Gemeinden ab 30.000 Einwohnern übertragen werden.

„Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr“

Achtung bei kreisangehörigen Gemeinden

Große selbständige Städte und einige weitere Gemeinden mit übertragener Zuständigkeit sind selbst untere Bauaufsichtsbehörde.

Kreisfreie Städte und Stadtstaaten (8)

Landkreise und Kreise (37)

Städte mit eigener Bauaufsicht (7)

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Quellen und Stand

Zuständigkeit nach § 57 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Gebietsstand 31.03.2026.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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