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Baulast in Sachsen-Anhalt nach § 82 BauO LSA

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt · geprüft am 13.10.2026

Das Baulastenverzeichnis führt in Sachsen-Anhalt die untere Bauaufsichtsbehörde. Rechtsgrundlage ist § 82 BauO LSA.

Wer Auskunft bekommt

„Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.“

Eigentümer haben immer ein berechtigtes Interesse, Käufer meist mit Vollmacht.

Andere Länder

LandVerfahrenVorschrift
ThüringenBaulasten und Baulastenverzeichnis§ 90 ThürBO
SachsenBaulasten, Baulastenverzeichnis§ 83 SächsBO
BrandenburgBaulasten, Baulastenverzeichnis§ 84 BbgBO
NiedersachsenBaulasten, Baulastenverzeichnis§ 81 NBauO

Wohin mit dem Antrag?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.

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Häufige Fragen

Wo beantrage ich in Sachsen-Anhalt eine Baulastauskunft?

Bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Rechtsgrundlage ist § 82 BauO LSA.

Welche Behörde entscheidet in Sachsen-Anhalt?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.

Quellen und Stand

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013, mit der vom Landtag am 16. Dezember 2025 beschlossenen Novelle.

Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Novelle vom Dezember 2025, abgeglichen mit der Pressemitteilung des Ministeriums. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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