Baulast im Saarland nach § 83 LBO
Im Saarland regelt § 83 LBO Baulasten und das Baulastenverzeichnis. Geführt wird es von der unteren Bauaufsichtsbehörde.
Wer Auskunft bekommt
„Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich einen Auszug erstellen lassen.“
Eigentümer haben immer ein berechtigtes Interesse, Käufer meist mit Vollmacht.
Vergleich mit den Nachbarländern
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Rheinland-Pfalz | Baulasten | § 86 LBauO |
| Bayern | keine Baulast | |
| Nordrhein-Westfalen | Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 85 BauO NRW 2018 |
Bauaufsicht im Saarland
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern können die Aufgaben auf Antrag per Rechtsverordnung übertragen bekommen.
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Häufige Fragen
Wo beantrage ich im Saarland eine Baulastauskunft?
Bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Rechtsgrundlage ist § 83 LBO.
Wer ist im Saarland zuständig?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern können die Aufgaben auf Antrag per Rechtsverordnung übertragen bekommen.
Quellen und Stand
Landesbauordnung, LBO vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2).
Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung 02/2025. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden