Baulastenverzeichnis in Mecklenburg-Vorpommern: Auskunft und Rechtsgrundlage
Das Baulastenverzeichnis führt in Mecklenburg-Vorpommern die untere Bauaufsichtsbehörde. Rechtsgrundlage ist § 83 LBauO M-V.
Wer Auskunft bekommt
„Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich einen Auszug erstellen lassen.“
Für die Auskunft fallen Gebühren nach dem Gebührenrecht des Landes oder der Behörde an.
Vergleich mit den Nachbarländern
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Schleswig-Holstein | Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 83 LBO |
| Brandenburg | Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 84 BbgBO |
| Niedersachsen | Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 81 NBauO |
Wohin mit dem Antrag?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.
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Bauformulare der Landesregierung M-V
Häufige Fragen
Wo beantrage ich in Mecklenburg-Vorpommern eine Baulastauskunft?
Bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Rechtsgrundlage ist § 83 LBauO M-V.
Wer ist in Mecklenburg-Vorpommern zuständig?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.
Quellen und Stand
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (GVOBl. M-V S. 522).
Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung vom 26.05.2026. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden