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Bauamt in Nordrhein-Westfalen: untere Bauaufsichtsbehörden

§ 57 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW 2018 · Gebietsstand 31.03.2026

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die kreisfreien Städte, die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte sowie die Kreise für die übrigen Gemeinden.

„die kreisfreien Städte, die Großen kreisangehörigen Städte und die Mittleren kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden sowie b) die Kreise für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden“

Achtung bei kreisangehörigen Gemeinden

Große und Mittlere kreisangehörige Städte haben ein eigenes Bauordnungsamt. Der Kreis ist nur für die übrigen Gemeinden zuständig.

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Quellen und Stand

Zuständigkeit nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW 2018. Gebietsstand 31.03.2026.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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