Bauvoranfrage im Saarland: Vorbescheid nach § 76 LBO
Ein Vorbescheid bindet im Saarland die Behörde drei Jahre lang (§ 76 LBO).
Wortlaut
Überschrift der Vorschrift: „Der Vorbescheid gilt drei Jahre.“ (§ 76 LBO).
Typische Fragen
- Ist die Erschließung über die geplante Zufahrt gesichert?
- Wird eine Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplans in Aussicht gestellt?
- Fügt sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB ein?
- Werden die Abstandsflächen mit der geplanten Lage eingehalten?
Vergleich mit den Nachbarländern
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Rheinland-Pfalz | Bauvorbescheid, vier Jahre | § 72 LBauO |
| Bayern | Vorbescheid, vier Jahre | Art. 71 BayBO |
| Nordrhein-Westfalen | Vorbescheid, drei Jahre | § 77 BauO NRW 2018 |
Bauaufsicht im Saarland
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern können die Aufgaben auf Antrag per Rechtsverordnung übertragen bekommen.
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Häufige Fragen
Wie lange gilt der Vorbescheid im Saarland?
Drei Jahre nach § 76 LBO.
Wer ist im Saarland zuständig?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern können die Aufgaben auf Antrag per Rechtsverordnung übertragen bekommen.
Quellen und Stand
Landesbauordnung, LBO vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2).
Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung 02/2025. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden