Bauvoranfrage in Berlin: Vorbescheid nach § 75 BauO Bln
In Berlin heißt die Antwort auf eine Bauvoranfrage Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid. Geregelt ist sie in § 75 BauO Bln, sie gilt zwei Jahre.
Wortlaut
Überschrift der Vorschrift: „Der Vorbescheid gilt zwei Jahre.“ (§ 75 BauO Bln).
Typische Fragen
- Fügt sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB ein?
- Wird eine Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplans in Aussicht gestellt?
- Ist ein Wohnhaus dieser Größe auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?
- Werden die Abstandsflächen mit der geplanten Lage eingehalten?
Andere Länder
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Brandenburg | Vorbescheid, sechs Jahre | § 75 BbgBO |
| Bayern | Vorbescheid, vier Jahre | Art. 71 BayBO |
| Nordrhein-Westfalen | Vorbescheid, drei Jahre | § 77 BauO NRW 2018 |
Zuständige Behörden
In Berlin liegt die Bauaufsicht bei den Bezirksämtern (Fachbereiche Bau- und Wohnungsaufsicht bzw. Stadtentwicklungsämter). Für bestimmte Vorhaben ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zuständig.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Häufige Fragen
Wie lange gilt der Vorbescheid in Berlin?
Zwei Jahre nach § 75 BauO Bln.
Wer ist in Berlin zuständig?
In Berlin liegt die Bauaufsicht bei den Bezirksämtern (Fachbereiche Bau- und Wohnungsaufsicht bzw. Stadtentwicklungsämter). Für bestimmte Vorhaben ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zuständig.
Quellen und Stand
Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes für einfaches Bauen vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 692), in Kraft seit 23. Juli 2026.
Text aus einer Gesetzessammlung, abgeglichen mit der amtlichen Synopse der Senatsverwaltung zum Gesetz für einfaches Bauen. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden