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Bauvoranfrage in Berlin: Vorbescheid nach § 75 BauO Bln

Bauordnung für Berlin · geprüft am 13.10.2026

In Berlin heißt die Antwort auf eine Bauvoranfrage Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid. Geregelt ist sie in § 75 BauO Bln, sie gilt zwei Jahre.

Wortlaut

Überschrift der Vorschrift: „Der Vorbescheid gilt zwei Jahre.“ (§ 75 BauO Bln).

Typische Fragen

  • Fügt sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB ein?
  • Wird eine Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplans in Aussicht gestellt?
  • Ist ein Wohnhaus dieser Größe auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?
  • Werden die Abstandsflächen mit der geplanten Lage eingehalten?

Andere Länder

LandVerfahrenVorschrift
BrandenburgVorbescheid, sechs Jahre§ 75 BbgBO
BayernVorbescheid, vier JahreArt. 71 BayBO
Nordrhein-WestfalenVorbescheid, drei Jahre§ 77 BauO NRW 2018

Zuständige Behörden

In Berlin liegt die Bauaufsicht bei den Bezirksämtern (Fachbereiche Bau- und Wohnungsaufsicht bzw. Stadtentwicklungsämter). Für bestimmte Vorhaben ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zuständig.

Bauaufsicht Berlin

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

Häufige Fragen

Wie lange gilt der Vorbescheid in Berlin?

Zwei Jahre nach § 75 BauO Bln.

Wer ist in Berlin zuständig?

In Berlin liegt die Bauaufsicht bei den Bezirksämtern (Fachbereiche Bau- und Wohnungsaufsicht bzw. Stadtentwicklungsämter). Für bestimmte Vorhaben ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zuständig.

Quellen und Stand

Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes für einfaches Bauen vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 692), in Kraft seit 23. Juli 2026.

Text aus einer Gesetzessammlung, abgeglichen mit der amtlichen Synopse der Senatsverwaltung zum Gesetz für einfaches Bauen. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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