Bauvoranfrage in Niedersachsen: Vorbescheid nach § 73 NBauO
In Niedersachsen heißt die Antwort auf eine Bauvoranfrage Bauvoranfrage und Bauvorbescheid. Geregelt ist sie in § 73 NBauO, sie gilt drei Jahre.
Wortlaut
„Der Bauvorbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung der Bauantrag gestellt wird“
Was du fragen kannst
- Ist ein Wohnhaus dieser Größe auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?
- Werden die Abstandsflächen mit der geplanten Lage eingehalten?
- Wird eine Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplans in Aussicht gestellt?
- Ist eine Nutzungsänderung im Baugebiet zulässig?
Andere Länder
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Hessen | Bauvoranfrage, Bauvorbescheid, drei Jahre | § 76 HBO |
| Hamburg | Vorbescheid, drei Jahre | § 75 HBauO |
| Schleswig-Holstein | Vorbescheid, drei Jahre | § 75 LBO |
| Bremen | Vorbescheid, drei Jahre | § 75 BremLBO |
Bauaufsicht in Niedersachsen
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte. Auf Antrag kann die Aufgabe Gemeinden ab 30.000 Einwohnern übertragen werden.
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Häufige Fragen
Wie lange gilt der Vorbescheid in Niedersachsen?
Drei Jahre nach § 73 NBauO.
Wer ist in Niedersachsen zuständig?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte. Auf Antrag kann die Aufgabe Gemeinden ab 30.000 Einwohnern übertragen werden.
Quellen und Stand
Niedersächsische Bauordnung, NBauO vom 3. April 2012, zuletzt geändert im Juni 2025 (Änderung laut Gegenüberstellung des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums, Stand 23.06.2025).
Text aus einer Gesetzessammlung, abgeglichen mit der Synopse des Ministeriums (06/2025). Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden