Vorbescheid in Bayern: vier Jahre Geltung
Ein Vorbescheid bindet in Bayern die Behörde vier Jahre lang (Art. 71 BayBO).
Wortlaut
„Der Vorbescheid gilt vier Jahre, soweit in ihm keine andere Frist bestimmt ist.“
Was du fragen kannst
- Werden die Abstandsflächen mit der geplanten Lage eingehalten?
- Fügt sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB ein?
- Ist die Erschließung über die geplante Zufahrt gesichert?
- Ist eine Nutzungsänderung im Baugebiet zulässig?
Vergleich mit den Nachbarländern
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Sachsen | Vorbescheid, drei Jahre | § 75 SächsBO |
| Hessen | Bauvoranfrage, Bauvorbescheid, drei Jahre | § 76 HBO |
| Baden-Württemberg | Bauvorbescheid, drei Jahre | § 57 LBO |
| Thüringen | Vorbescheid, drei Jahre | § 82 ThürBO |
Wohin mit dem Antrag?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, also die Landratsämter und die kreisfreien Städte. Das Staatsministerium kann leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben übertragen (Art. 53 Abs. 2).
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Digitaler Bauantrag Bayern (Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr)
Häufige Fragen
Wie lange gilt der Vorbescheid in Bayern?
Vier Jahre nach Art. 71 BayBO.
Welche Behörde entscheidet in Bayern?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, also die Landratsämter und die kreisfreien Städte. Das Staatsministerium kann leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben übertragen (Art. 53 Abs. 2).
Quellen und Stand
Bayerische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190).
Text aus dem amtlichen Landesrecht-Portal.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden