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Bauvoranfrage stellen in Baden-Württemberg

Landesbauordnung für Baden-Württemberg · geprüft am 13.10.2026

Ein Vorbescheid bindet in Baden-Württemberg die Behörde drei Jahre lang (§ 57 LBO).

Wortlaut

Überschrift der Vorschrift: „Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.“ (§ 57 LBO).

Typische Fragen

  • Ist die Erschließung über die geplante Zufahrt gesichert?
  • Ist ein Wohnhaus dieser Größe auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?
  • Fügt sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB ein?
  • Werden die Abstandsflächen mit der geplanten Lage eingehalten?

Vergleich mit den Nachbarländern

LandVerfahrenVorschrift
Rheinland-PfalzBauvorbescheid, vier Jahre§ 72 LBauO
BayernVorbescheid, vier JahreArt. 71 BayBO
HessenBauvoranfrage, Bauvorbescheid, drei Jahre§ 76 HBO

Bauaufsicht in Baden-Württemberg

Untere Baurechtsbehörden sind die Landratsämter und Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden sowie Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, denen die oberste Baurechtsbehörde die Zuständigkeit übertragen hat. Die Übertragung wird im Gesetzblatt bekanntgemacht.

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Häufige Fragen

Wie lange gilt der Vorbescheid in Baden-Württemberg?

Drei Jahre nach § 57 LBO.

Welche Behörde entscheidet in Baden-Württemberg?

Untere Baurechtsbehörden sind die Landratsämter und Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden sowie Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, denen die oberste Baurechtsbehörde die Zuständigkeit übertragen hat. Die Übertragung wird im Gesetzblatt bekanntgemacht.

Quellen und Stand

Landesbauordnung für Baden-Württemberg, LBO vom 8. August 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2026 (GBl. Nr. 44), Text gültig ab 28. Februar 2026.

Text nach dem Abdruck der amtlichen Fassung im Merkblatt 610 der Architektenkammer Baden-Württemberg (Fassung 16.03.2026, gültig ab 28.02.2026). Das amtliche Landesrecht-Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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