Vorbescheid in Hamburg: drei Jahre Geltung
Ein Vorbescheid bindet in Hamburg die Behörde drei Jahre lang (§ 75 HBauO).
Wortlaut
Überschrift der Vorschrift: „Der Vorbescheid gilt drei Jahre.“ (§ 75 HBauO).
Typische Fragen
- Ist die Erschließung über die geplante Zufahrt gesichert?
- Wird eine Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplans in Aussicht gestellt?
- Fügt sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB ein?
- Ist eine Nutzungsänderung im Baugebiet zulässig?
Vergleich mit den Nachbarländern
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Schleswig-Holstein | Vorbescheid, drei Jahre | § 75 LBO |
| Niedersachsen | Bauvoranfrage und Bauvorbescheid, drei Jahre | § 73 NBauO |
| Bayern | Vorbescheid, vier Jahre | Art. 71 BayBO |
Wohin mit dem Antrag?
In Hamburg sind die Bauprüfabteilungen der sieben Bezirksämter für die meisten Bauanträge zuständig. Bestimmte Vorhaben prüft die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
Häufige Fragen
Wie lange gilt der Vorbescheid in Hamburg?
Drei Jahre nach § 75 HBauO.
Wer ist in Hamburg zuständig?
In Hamburg sind die Bauprüfabteilungen der sieben Bezirksämter für die meisten Bauanträge zuständig. Bestimmte Vorhaben prüft die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
Quellen und Stand
Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Stand 25.09.2025).
Amtliche Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (Stand 25.09.2025, in Kraft seit 01.01.2026).
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden