Zum Inhalt springen
bauamt.net

Vorbescheid in Hamburg: drei Jahre Geltung

Hamburgische Bauordnung · geprüft am 13.10.2026

Ein Vorbescheid bindet in Hamburg die Behörde drei Jahre lang (§ 75 HBauO).

Wortlaut

Überschrift der Vorschrift: „Der Vorbescheid gilt drei Jahre.“ (§ 75 HBauO).

Typische Fragen

  • Ist die Erschließung über die geplante Zufahrt gesichert?
  • Wird eine Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplans in Aussicht gestellt?
  • Fügt sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB ein?
  • Ist eine Nutzungsänderung im Baugebiet zulässig?

Vergleich mit den Nachbarländern

LandVerfahrenVorschrift
Schleswig-HolsteinVorbescheid, drei Jahre§ 75 LBO
NiedersachsenBauvoranfrage und Bauvorbescheid, drei Jahre§ 73 NBauO
BayernVorbescheid, vier JahreArt. 71 BayBO

Wohin mit dem Antrag?

In Hamburg sind die Bauprüfabteilungen der sieben Bezirksämter für die meisten Bauanträge zuständig. Bestimmte Vorhaben prüft die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

Bauaufsicht Hamburg

Serviceportal Hamburg

Häufige Fragen

Wie lange gilt der Vorbescheid in Hamburg?

Drei Jahre nach § 75 HBauO.

Wer ist in Hamburg zuständig?

In Hamburg sind die Bauprüfabteilungen der sieben Bezirksämter für die meisten Bauanträge zuständig. Bestimmte Vorhaben prüft die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

Quellen und Stand

Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Stand 25.09.2025).

Amtliche Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (Stand 25.09.2025, in Kraft seit 01.01.2026).

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

✉ Bauantrag-Hilfe