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Bauvoranfrage stellen in Mecklenburg-Vorpommern

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern · geprüft am 13.10.2026

In Mecklenburg-Vorpommern heißt die Antwort auf eine Bauvoranfrage Vorbescheid. Geregelt ist sie in § 75 LBauO M-V, sie gilt vier Jahre.

Wortlaut

Überschrift der Vorschrift: „Der Vorbescheid gilt vier Jahre.“ (§ 75 LBauO M-V).

Wofür sich die Anfrage lohnt

  • Ist ein Wohnhaus dieser Größe auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?
  • Ist eine Nutzungsänderung im Baugebiet zulässig?
  • Wird eine Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplans in Aussicht gestellt?
  • Werden die Abstandsflächen mit der geplanten Lage eingehalten?

Andere Länder

LandVerfahrenVorschrift
BrandenburgVorbescheid, sechs Jahre§ 75 BbgBO
Schleswig-HolsteinVorbescheid, drei Jahre§ 75 LBO
NiedersachsenBauvoranfrage und Bauvorbescheid, drei Jahre§ 73 NBauO

Zuständige Behörden

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.

Landkreis Vorpommern-Rügen · Landkreis Rostock · Schwerin · Rostock · Landkreis Nordwestmecklenburg · alle 8

Bauformulare der Landesregierung M-V

Häufige Fragen

Wie lange gilt der Vorbescheid in Mecklenburg-Vorpommern?

Vier Jahre nach § 75 LBauO M-V.

Wer ist in Mecklenburg-Vorpommern zuständig?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.

Quellen und Stand

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (GVOBl. M-V S. 522).

Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung vom 26.05.2026. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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