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Brauche ich im Saarland für einen Abriss eine Baugenehmigung?

Landesbauordnung · geprüft am 13.10.2026 · Redaktion

Verfahrensfrei unter Bedingungen

Es kommt darauf an. Nach § 61 Abs. 4 LBO (Saarland) gilt: verfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen Monat vorher. Erfüllst du die Bedingungen nicht, brauchst du ein Verfahren.

Die maßgebliche Vorschrift im Saarland

Hier der Wortlaut, auf den sich unsere Einordnung stützt.

„Verfahrensfrei ist die Beseitigung von 1. Anlagen nach Absatz 1, 2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3, 3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.“

„Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.“

Was bei einen Abriss oft übersehen wird

Für alle anderen Gebäude verlangen die Länder meist eine Anzeige einen Monat vorher. Niedersachsen und Rheinland-Pfalz stellen den Abbruch fast aller Gebäude außer Hochhäusern frei, Baden-Württemberg verlangt für den übrigen Abbruch das Kenntnisgabeverfahren. Unabhängig davon gelten Denkmalschutz, Artenschutz (etwa für Fledermäuse und Gebäudebrüter), Abfallrecht und der Schutz angebauter Gebäude.

Diese Regeln bleiben bestehen

Auch ohne Prüfung durch die Behörde musst du das öffentliche Baurecht einhalten.

  • Schau in den Bebauungsplan: Festsetzungen zu Baugrenzen, Nebenanlagen und Gestaltung musst du auch ohne Bauantrag einhalten.
  • Auch eine verfahrensfreie Anlage muss standsicher sein und darf keine Brandgefahr schaffen.
  • Das Nachbarrecht des Landes regelt Abstände und Einfriedungen zusätzlich zivilrechtlich.
  • Steht das Haus unter Denkmalschutz oder liegt das Grundstück in einem Denkmalbereich, entscheidet die Denkmalschutzbehörde mit.
  • Standsicherheit angebauter Nachbargebäude.
  • Denkmalschutz und Erhaltungssatzungen.

Was gilt, wenn die Grenze überschritten wird

Im Saarland heißt das Verfahren ohne Bescheid Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO). Es setzt in der Regel einen Bebauungsplan voraus, gebaut werden darf einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde. Andernfalls prüft die Bauaufsicht im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO.

Genehmigungsfreistellung im Saarland · Vereinfachtes Verfahren im Saarland · Bauvoranfrage

Andere Länder, andere Grenzen

LandStatusRegel
Rheinland-Pfalzfreikeiner Baugenehmigung bedürfen Abbruch oder Beseitigung von Gebäuden mit Ausnahme von Hochhäusern (§ 62 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. c LBauO)
Nordrhein-Westfalenbedingt freiverfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen Monat vorher i… (§ 62 Abs. 3 BauO NRW 2018)
Baden-Württembergbedingt freiverfahrensfrei für verfahrensfreie Anlagen, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und sonstige Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Kenntnisgabever… (§ 50 Abs. 3 LBO)
Niedersachsenfreiverfahrensfrei für alle baulichen Anlagen außer Hochhäusern (§ 60 Abs. 2 Nr. 5 NBauO)

Abriss: alle 16 Länder im Vergleich

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Zuständige Bauaufsicht im Saarland

§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO bestimmt die unteren Bauaufsichtsbehörden. Wir führen im Saarland 6 davon mit Rechtsgrundlage auf.

Landkreis Neunkirchen · Landkreis St. Wendel · Regionalverband Saarbrücken · Saarpfalz-Kreis · Landkreis Saarlouis · Landkreis Merzig-Wadern · alle anzeigen

Kurz beantwortet

Brauche ich im Saarland für einen Abriss eine Baugenehmigung?

Das hängt von den Bedingungen in § 61 Abs. 4 LBO (Saarland) ab.

Gilt das auch in einem Bebauungsplangebiet?

Die Verfahrensfreiheit hängt nicht vom Bebauungsplan ab, seine Festsetzungen musst du aber einhalten.

Darf ich ein Denkmal abreißen?

Nur mit denkmalrechtlicher Genehmigung. Mecklenburg-Vorpommern verlangt für eingetragene Denkmale zusätzlich eine Baugenehmigung.

Quellen und Stand

Landesbauordnung, LBO vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2).

Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung 02/2025. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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