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Brauche ich im Saarland für eine Photovoltaik- oder Solaranlage eine Baugenehmigung?

Landesbauordnung · geprüft am 13.10.2026 · Redaktion

Verfahrensfrei

Verfahrensfrei nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LBO (Saarland). Auf Dach- und Außenwandflächen, freistehend bis 3 m Höhe und 12 m Gesamtlänge. Innerhalb dieser Grenzen musst du die Bauaufsicht im Saarland nicht beteiligen.

Der Wortlaut von § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LBO (Saarland)

Hier der Wortlaut, auf den sich unsere Einordnung stützt.

„Solaranlagen in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen“

„gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 12 m“

Grenzwerte im Saarland

Grenzen aus § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LBO (Saarland)
Höhebis 3 m
Längebis 12 m
Außenbereichin dieser Nummer nicht ausgenommen

Die Vorschrift schließt den Außenbereich nicht aus. Planungsrechtlich muss die Anlage dort trotzdem zulässig sein (§ 35 BauGB).

Hintergrund zu eine Photovoltaik- oder Solaranlage

Solaranlagen auf dem Dach und an der Fassade sind in allen Ländern weitgehend verfahrensfrei, mit Ausnahmen bei Hochhäusern und teils bei Kulturdenkmälern. Für freistehende Anlagen im Garten nennen die meisten Länder 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge, Nordrhein-Westfalen 3 m Höhe und 100 m² Grundfläche, das Saarland 12 m Länge. Baden-Württemberg stellt Solaranlagen ohne Größengrenze frei.

Was auch ohne Bauantrag gilt

Die Bauaufsicht kann auch bei verfahrensfreien Anlagen nachträglich einschreiten.

  • Auch eine verfahrensfreie Anlage muss standsicher sein und darf keine Brandgefahr schaffen.
  • Neben dem öffentlichen Baurecht gilt das private Nachbarrecht, das Abstände und Grenzanlagen regelt.
  • Örtliche Bauvorschriften gelten auch für verfahrensfreie Anlagen.
  • Der Bebauungsplan gilt auch für verfahrensfreie Vorhaben. Er kann Baugrenzen, Flächen für Nebenanlagen oder Dachformen festsetzen.
  • Dachanlage, Fassadenanlage oder freistehende Anlage.
  • Gestaltungssatzungen der Gemeinde.

Wenn dein Vorhaben größer ist

Der schnellste Weg führt über § 63 LBO: Genehmigungsfreistellung, Baubeginn einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde. Andernfalls prüft die Bauaufsicht im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO.

Genehmigungsfreistellung im Saarland · Vereinfachtes Verfahren im Saarland · Bauvoranfrage

Vergleich mit den Nachbarländern

LandStatusRegel
Rheinland-Pfalzfreiauf Dach- und Außenwandflächen (nicht bei Hochhäusern, nicht an oder nahe Kulturdenkmälern); freistehend bis 3 m Höhe und 9 m Länge nur in Gewerbe- u… (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e LBauO)
Baden-Württembergfreiauf, an oder neben Gebäuden ohne Größengrenze in der LBO, einschließlich Einfriedungen und technischer Nebenanlagen (Anhang 1 Nr. 3 c LBO)
Niedersachsenfreiauf Dach- und Außenwandflächen (nicht bei Hochhäusern), freistehend bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge außerhalb des Außenbereichs (Anhang Nr. 2.3 NBauO)
Sachsenfreiauf Dach- und Außenwandflächen (nicht bei Hochhäusern), freistehend bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b SächsBO)

Photovoltaik und Solar: alle 16 Länder im Vergleich

Mit deinen Maßen prüfen

Der Check vergleicht deine Maße mit der Grenze aus § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LBO (Saarland).

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Bauämter im Saarland

Im Zweifel hilft ein Anruf bei der Bauaufsicht. Welche Behörde für dein Grundstück zuständig ist, zeigt unsere Übersicht.

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Kurz beantwortet

Brauche ich im Saarland für eine Photovoltaik- oder Solaranlage eine Baugenehmigung?

Innerhalb der Grenzen nicht. Rechtsgrundlage ist § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LBO (Saarland).

Welche Maße gelten im Saarland?

Höhe bis 3 m; Länge bis 12 m; Außenbereich in dieser Nummer nicht ausgenommen.

Kann ich die Frage vorab verbindlich klären lassen?

Ja, mit einer Bauvoranfrage. Der Vorbescheid gilt im Saarland drei Jahre (§ 76 LBO).

Was ist mit Solaranlagen auf dem Carport?

Sie gelten als Solaranlagen auf Dachflächen und sind meist verfahrensfrei. Der Carport selbst braucht unter Umständen ein eigenes Verfahren.

Quellen und Stand

Landesbauordnung, LBO vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2).

Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung 02/2025. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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