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Abriss in Rheinland-Pfalz: Baugenehmigung nötig?

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz · geprüft am 13.10.2026 · Redaktion

Verfahrensfrei

Kein Bauantrag nötig: Die LBauO stellt einen Abriss in § 62 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. c LBauO verfahrensfrei, keiner Baugenehmigung bedürfen Abbruch oder Beseitigung von Gebäuden mit Ausnahme von Hochhäusern.

Was in der LBauO steht

Damit du selbst nachlesen kannst, steht hier der Gesetzestext.

„der Abbruch oder die Beseitigung von“

„Gebäuden mit Ausnahme von Hochhäusern“

Gut zu wissen

Denkmalrechtliche Genehmigungen und Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt; frag bei der unteren Bauaufsicht nach, ob Unterlagen zur Standsicherheit angebauter Gebäude verlangt werden.

Was bei einen Abriss oft übersehen wird

Für alle anderen Gebäude verlangen die Länder meist eine Anzeige einen Monat vorher. Niedersachsen und Rheinland-Pfalz stellen den Abbruch fast aller Gebäude außer Hochhäusern frei, Baden-Württemberg verlangt für den übrigen Abbruch das Kenntnisgabeverfahren. Unabhängig davon gelten Denkmalschutz, Artenschutz (etwa für Fledermäuse und Gebäudebrüter), Abfallrecht und der Schutz angebauter Gebäude.

Wann trotzdem ein Verfahren nötig sein kann

Auch ohne Prüfung durch die Behörde musst du das öffentliche Baurecht einhalten.

  • Frag bei der Gemeinde nach Satzungen, zum Beispiel zu Einfriedungen oder Gestaltung.
  • Statik und Brandschutz sind deine Aufgabe, wenn kein Verfahren stattfindet.
  • Ein Bebauungsplan kann strenger sein als die Bauordnung, etwa mit Baufenstern, Höhen oder Vorgaben für Nebenanlagen.
  • Sprich mit dem Nachbarn, bevor du an die Grenze baust. Zivilrechtliche Ansprüche bestehen unabhängig von der Bauordnung.
  • Anzeigepflicht und Frist.
  • Artenschutz vor dem Abriss prüfen.
  • Viele Verfahrensfreiheiten gelten in Rheinland-Pfalz nicht für Kulturdenkmäler und Vorhaben in ihrer Umgebung.

Was gilt, wenn die Grenze überschritten wird

Liegt dein Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, kommt in Rheinland-Pfalz das Verfahren nach § 67 LBauO in Betracht (Freistellungsverfahren). Andernfalls prüft die Bauaufsicht im vereinfachten Verfahren nach § 66 LBauO.

Freistellungsverfahren in Rheinland-Pfalz · Vereinfachtes Verfahren in Rheinland-Pfalz · Bauvoranfrage

Andere Länder, andere Grenzen

LandStatusRegel
Nordrhein-Westfalenbedingt freiverfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen Monat vorher i… (§ 62 Abs. 3 BauO NRW 2018)
Hessenbedingt freibaugenehmigungsfrei für Anlagen nach Abschnitt I der Anlage, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige… (§ 63a HBO)
Saarlandbedingt freiverfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen Monat vorher (§ 61 Abs. 4 LBO (Saarland))
Baden-Württembergbedingt freiverfahrensfrei für verfahrensfreie Anlagen, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und sonstige Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Kenntnisgabever… (§ 50 Abs. 3 LBO)

Abriss: alle 16 Länder im Vergleich

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Zuständige Bauaufsicht in Rheinland-Pfalz

Im Zweifel hilft ein Anruf bei der Bauaufsicht. Welche Behörde für dein Grundstück zuständig ist, zeigt unsere Übersicht.

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Kurz beantwortet

Brauche ich in Rheinland-Pfalz für einen Abriss eine Baugenehmigung?

Nein, solange du die Grenzen aus § 62 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. c LBauO einhältst.

Gilt das auch in einem Bebauungsplangebiet?

Die Verfahrensfreiheit hängt nicht vom Bebauungsplan ab, seine Festsetzungen musst du aber einhalten.

Muss ich einen Abriss anmelden?

Meist ja, außer bei kleinen, verfahrensfreien Anlagen und freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3. Die Anzeige geht in der Regel einen Monat vorher an die Bauaufsicht.

Quellen und Stand

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, LBauO vom 24. November 1998, zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften vom 22. September 2025 (GVBl. S. 549) und das Landesgesetz vom 19. November 2025 (GVBl. S. 672); Verfahrensregeln seit 1. Januar 2026.

Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung 2025. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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