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Baugenehmigung für einen Abriss in Niedersachsen

Niedersächsische Bauordnung · geprüft am 13.10.2026 · Redaktion

Verfahrensfrei

In Niedersachsen ist ein Abriss nach § 60 Abs. 2 Nr. 5 NBauO verfahrensfrei, und zwar verfahrensfrei für alle baulichen Anlagen außer Hochhäusern.

Was in der NBauO steht

Auszug aus der NBauO:

„der Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen, ausgenommen Hochhäuser, und der im Anhang genannten Teile baulicher Anlagen“

Hinweis

Nur der Abbruch eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer Anlage ist anzeigepflichtig (§ 60 Abs. 3). Denkmalschutz bleibt unberührt.

Was bei einen Abriss oft übersehen wird

Niedersachsen und Rheinland-Pfalz stellen den Abbruch fast aller Gebäude außer Hochhäusern frei, Baden-Württemberg verlangt für den übrigen Abbruch das Kenntnisgabeverfahren. Unabhängig davon gelten Denkmalschutz, Artenschutz (etwa für Fledermäuse und Gebäudebrüter), Abfallrecht und der Schutz angebauter Gebäude. Bei Gebäuden mit Wohnraum kann ein Zweckentfremdungsverbot greifen, in Berlin ist die Genehmigung mit der Anzeige vorzulegen.

Prüfe zusätzlich diese Punkte

Auch ohne Prüfung durch die Behörde musst du das öffentliche Baurecht einhalten.

  • Schau in den Bebauungsplan: Festsetzungen zu Baugrenzen, Nebenanlagen und Gestaltung musst du auch ohne Bauantrag einhalten.
  • Für den Abstand zum Nachbarn ist § 5 Abs. 2 NBauO maßgeblich: Grundregel 0,4 H, mindestens 3 m.
  • Neben dem öffentlichen Baurecht gilt das private Nachbarrecht, das Abstände und Grenzanlagen regelt.
  • Denkmalschutz geht vor: Für Arbeiten an oder bei einem Denkmal ist eine eigene Genehmigung nötig.
  • Freistehend oder angebaut, Gebäudeklasse.
  • Denkmalschutz und Erhaltungssatzungen.

Was gilt, wenn die Grenze überschritten wird

Gibt es einen qualifizierten Bebauungsplan, ist Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen nach § 62 NBauO der kürzeste Weg. Andernfalls prüft die Bauaufsicht im vereinfachten Verfahren nach § 63 NBauO.

Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen in Niedersachsen · Vereinfachtes Verfahren in Niedersachsen · Bauvoranfrage

Andere Länder, andere Grenzen

LandStatusRegel
Thüringenbedingt freiverfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen Monat vorher (§ 63 Abs. 3 ThürBO)
Schleswig-Holsteinbedingt freiverfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; nicht bei Kulturdenkmalen (§ 61 Abs. 3 LBO (Schleswig-Holstein))
Mecklenburg-Vorpommernbedingt freiverfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen Monat vorher… (§ 61 Abs. 3 LBauO M-V)
Sachsen-Anhaltbedingt freiverfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen Monat vor Begi… (§ 60 Abs. 3 BauO LSA)

Abriss: alle 16 Länder im Vergleich

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Zuständige Bauaufsicht in Niedersachsen

Zuständig ist die Bauaufsicht des Kreises oder der Stadt, in der das Grundstück liegt. Unsere Übersicht in Niedersachsen umfasst 52 Behörden.

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Häufige Fragen

Muss ich für einen Abriss in Niedersachsen einen Bauantrag stellen?

Nein, solange du die Grenzen aus § 60 Abs. 2 Nr. 5 NBauO einhältst.

Kann ich die Frage vorab verbindlich klären lassen?

Ja, mit einer Bauvoranfrage. Der Vorbescheid gilt in Niedersachsen drei Jahre (§ 73 NBauO).

Brauche ich einen Tragwerksplaner?

Bei nicht freistehenden Gebäuden verlangen die Länder, dass die Standsicherheit der angebauten Gebäude beurteilt wird.

Quellen und Stand

Niedersächsische Bauordnung, NBauO vom 3. April 2012, zuletzt geändert im Juni 2025 (Änderung laut Gegenüberstellung des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums, Stand 23.06.2025).

Text aus einer Gesetzessammlung, abgeglichen mit der Synopse des Ministeriums (06/2025). Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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