Landesbauordnung (LBO): Fassung, Quelle, wichtige Paragrafen
Ausgewertet haben wir: Landesbauordnung, LBO vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2).
- 1.012.141Einwohner Saarland
- 6Bauaufsichtsbezirke
- 10von 16 Vorhaben frei
- 250.000 €Bußgeld bis
Textgrundlage
Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung 02/2025. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Die wichtigsten Vorschriften für Bauherren
| Wann eine Genehmigung nötig ist | § 60 Abs. 1 LBO |
|---|---|
| Verfahrensfreie Vorhaben | § 61 LBO |
| Genehmigungsfreistellung | § 63 LBO |
| Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 64 LBO |
| Baugenehmigungsverfahren | § 65 LBO |
| Vorbescheid (drei Jahre) | § 76 LBO |
| Abstände zur Grenze (0,4 H, mind. 3 m) | § 7 Abs. 5 LBO |
| Bauaufsicht | § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO |
| Ordnungswidrigkeiten (bis 250.000 €) | § 87 Abs. 3 LBO (Saarland) |
| Baulasten | § 83 LBO |
Grundsatz
„Die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung“
Abstandsflächen
„Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H.“
„In allen Fällen der Sätze 1, 3 und 4 muss die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen.“
Wer entscheidet
„Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden werden von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen“
Einzelne Städte haben eine eigene Bauaufsicht durch Rechtsverordnung.
Genehmigungsfreistellung
„Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden.“
Wenn ohne Genehmigung gebaut wird
„Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden“
Quellen und Stand
Landesbauordnung, LBO vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2).
Redaktion Bauamt.net, Prüfstand 13.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Text. Fehler melden