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Wer genehmigt Bauvorhaben im Landkreis Wesermarsch?

Landkreis · Niedersachsen · Stand 13.10.2026

  • 88.936Einwohner
  • 824,8km²
  • 9Gemeinden
  • BrakeSitz

Wer im Landkreis Wesermarsch bauen will, wendet sich in der Regel an die Bauaufsicht des Kreises.

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte. Auf Antrag kann die Aufgabe Gemeinden ab 30.000 Einwohnern übertragen werden. Große selbständige Städte und einige weitere Gemeinden mit übertragener Zuständigkeit sind selbst untere Bauaufsichtsbehörde.

Website der Verwaltung

Such auf der Website nach Bauordnung, Bauaufsicht oder Baugenehmigung. Dort stehen die aktuellen Ansprechpartner.

Website Landkreis Wesermarsch

Bevölkerung und Fläche

Einwohner je km²: 108 (in Niedersachsen 173). Der Landkreis Wesermarsch ist dünner besiedelt als der Durchschnitt. Von 9 Gemeinden hat die Hälfte weniger als 7.053 Einwohner. Am kleinsten ist Ovelgönne (5.421).

Wo der Bezirk liegt

Der Landkreis Wesermarsch liegt im Nordwesten von Niedersachsen. Bis zur nächsten Bauaufsicht in Bremen, Bremerhaven, sind es 29,7 km. Nach Einwohnern liegt der Landkreis Wesermarsch auf Rang 40 von 52 Bauaufsichtsbezirken in Niedersachsen.

Nächstgelegene Bauaufsichten

Liegt dein Grundstück knapp hinter der Grenze, ist eine andere Behörde zuständig. Entfernung zwischen den Mittelpunkten:

Gemeinden im Kreisgebiet

Die einwohnerstärksten Gemeinden sind Nordenham (25.889), Brake (Unterweser) (15.200) und Elsfleth (9.004).

  • Berne
  • Brake (Unterweser)
  • Butjadingen
  • Elsfleth
  • Jade
  • Lemwerder
  • Nordenham
  • Ovelgönne
  • Stadland

Was du in Niedersachsen ohne Bauantrag bauen darfst

Fragen und Antworten

Wer erteilt im Landkreis Wesermarsch die Baugenehmigung?

Die Kreisverwaltung, sofern die Gemeinde keine eigene Bauaufsicht hat. Siehe § 57 Abs. 1 Satz 1 NBauO.

Quellen und Stand

Zahlen: Destatis, Stand Ende 2024. Ortsangaben: Wikidata.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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