SächsBO Sachsen: die Bauordnung im Überblick
Ausgewertet haben wir: Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169), aktuelle Fassung seit 19. März 2024.
- 4.042.422Einwohner Sachsen
- 13Bauaufsichtsbezirke
- 10von 16 Vorhaben frei
- 500.000 €Bußgeld bis
Woher der Text stammt
Text aus dem amtlichen Landesrecht-Portal.
Die wichtigsten Vorschriften für Bauherren
| Genehmigungspflicht | § 59 Abs. 1 SächsBO |
|---|---|
| Katalog der freien Vorhaben | § 61 SächsBO |
| Genehmigungsfreistellung | § 62 SächsBO |
| Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 SächsBO |
| Baugenehmigungsverfahren | § 64 SächsBO |
| Vorbescheid (drei Jahre) | § 75 SächsBO |
| Abstandsflächen (0,4 H, mind. 3 m) | § 6 Abs. 5 SächsBO |
| Bauaufsicht | § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBO |
| Bußgeldrahmen (bis 500.000 €) | § 87 Abs. 3 SächsBO |
| Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 83 SächsBO |
Die Grundregel
„Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.“
Abstandsflächen
„Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m.“
„Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m“
Behörden
„die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden“
Bestimmte Große Kreisstädte und Gemeinden sind nach § 57 Abs. 2 selbst untere Bauaufsichtsbehörde.
Genehmigungsfreistellung
„Mit dem Bauvorhaben darf drei Wochen nach dem von der Bauaufsichtsbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden“
Wenn ohne Genehmigung gebaut wird
„Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden“
Quellen und Stand
Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169), aktuelle Fassung seit 19. März 2024.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden