BbgBO Brandenburg: die Bauordnung im Überblick
Ausgewertet haben wir: Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18); das Vierte Gesetz zur Änderung vom 29. Juni 2026 (GVBl. I Nr. 20) fasst unter anderem § 61 zum 1. Januar 2027 neu.
- 2.556.747Einwohner Brandenburg
- 18Bauaufsichtsbezirke
- 11von 16 Vorhaben frei
- 500.000 €Bußgeld bis
Quelle
Text aus einer Gesetzessammlung (bis 31.12.2026 geltende Fassung). Das amtliche Portal BRAVORS war von unserem System nicht erreichbar.
Anstehende Änderung
Das Vierte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 29. Juni 2026 fasst § 61 mit Wirkung vom 1. Januar 2027 neu. Unsere Angaben beruhen auf der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.
Die wichtigsten Vorschriften für Bauherren
| Genehmigungspflicht | § 59 Abs. 1 BbgBO |
|---|---|
| Katalog der freien Vorhaben | § 61 BbgBO |
| Bauanzeigeverfahren | § 62 BbgBO |
| Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 BbgBO |
| Baugenehmigungsverfahren | § 64 BbgBO |
| Vorbescheid (sechs Jahre) | § 75 BbgBO |
| Abstandsflächenrecht (0,4 H, mind. 3 m) | § 6 Abs. 5 BbgBO |
| Bauaufsicht | § 57 Abs. 1 Satz 2 BbgBO |
| Ordnungswidrigkeiten (bis 500.000 €) | § 85 Abs. 3 BbgBO |
| Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 84 BbgBO |
Grundsatz
„bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62“
Abstandsflächen
„Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 Meter“
„Vor den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 Meter“
Wer entscheidet
„Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Großen kreisangehörigen Städte, denen diese Aufgabe übertragen ist, nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr.“
Einige Große kreisangehörige Städte sind selbst untere Bauaufsichtsbehörde. Für sie ist nicht der Landkreis zuständig.
Bauanzeigeverfahren
„Mit der Bauausführung darf nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden“
Sanktionen
„Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden“
Quellen und Stand
Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18); das Vierte Gesetz zur Änderung vom 29. Juni 2026 (GVBl. I Nr. 20) fasst unter anderem § 61 zum 1. Januar 2027 neu.
Stand der Prüfung: 13.10.2026. Wir beraten nicht rechtlich. Fehler melden