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Baugenehmigung für einen Abriss in Sachsen

Sächsische Bauordnung · geprüft am 13.10.2026 · Redaktion

Verfahrensfrei unter Bedingungen

Es kommt darauf an. Nach § 61 Abs. 3 SächsBO gilt: verfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen Monat vorher. Erfüllst du die Bedingungen nicht, brauchst du ein Verfahren.

Die maßgebliche Vorschrift in Sachsen

Hier der Wortlaut, auf den sich unsere Einordnung stützt.

„freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 und 3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m“

„Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.“

Typisch bei Abriss (alle Länder)

Niedersachsen und Rheinland-Pfalz stellen den Abbruch fast aller Gebäude außer Hochhäusern frei, Baden-Württemberg verlangt für den übrigen Abbruch das Kenntnisgabeverfahren. Unabhängig davon gelten Denkmalschutz, Artenschutz (etwa für Fledermäuse und Gebäudebrüter), Abfallrecht und der Schutz angebauter Gebäude. Bei Gebäuden mit Wohnraum kann ein Zweckentfremdungsverbot greifen, in Berlin ist die Genehmigung mit der Anzeige vorzulegen.

Prüfe zusätzlich diese Punkte

Die Verantwortung liegt bei dir als Bauherrin oder Bauherr.

  • Das Nachbarrecht des Landes regelt Abstände und Einfriedungen zusätzlich zivilrechtlich.
  • Auch eine verfahrensfreie Anlage muss standsicher sein und darf keine Brandgefahr schaffen.
  • Örtliche Bauvorschriften gelten auch für verfahrensfreie Anlagen.
  • Steht das Haus unter Denkmalschutz oder liegt das Grundstück in einem Denkmalbereich, entscheidet die Denkmalschutzbehörde mit.
  • Standsicherheit angebauter Nachbargebäude.
  • Denkmalschutz und Erhaltungssatzungen.

Welches Verfahren in Sachsen dann gilt

Im Bebauungsplangebiet prüfst du zuerst § 62 SächsBO (Genehmigungsfreistellung). Dort darfst du drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum beginnen. Sonst führt der Weg über das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO.

Genehmigungsfreistellung in Sachsen · Vereinfachtes Verfahren in Sachsen · Bauvoranfrage

So regeln es die angrenzenden Länder

LandStatusRegel
BrandenburgEinzelfallDie Genehmigungspflicht nach § 59 Abs. 1 nennt die Beseitigung nicht; Einzelheiten zur Anzeige der beabsichtigten Beseitigung regelt die Bauvorlagenv… (§ 59 Abs. 1 BbgBO)
Sachsen-Anhaltbedingt freiverfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen Monat vor Begi… (§ 60 Abs. 3 BauO LSA)
Bayernbedingt freiverfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1 bis 3, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und sonstige Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen… (Art. 57 Abs. 5 BayBO)
Thüringenbedingt freiverfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen Monat vorher (§ 63 Abs. 3 ThürBO)

Abriss: alle 16 Länder im Vergleich

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Im Zweifel hilft ein Anruf bei der Bauaufsicht. Welche Behörde für dein Grundstück zuständig ist, zeigt unsere Übersicht.

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Fragen und Antworten

Brauche ich in Sachsen für einen Abriss eine Baugenehmigung?

Das hängt von den Bedingungen in § 61 Abs. 3 SächsBO ab.

Kann ich die Frage vorab verbindlich klären lassen?

Ja, mit einer Bauvoranfrage. Der Vorbescheid gilt in Sachsen drei Jahre (§ 75 SächsBO).

Brauche ich einen Tragwerksplaner?

Bei nicht freistehenden Gebäuden verlangen die Länder, dass die Standsicherheit der angebauten Gebäude beurteilt wird.

Quellen und Stand

Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169), aktuelle Fassung seit 19. März 2024.

Text aus dem amtlichen Landesrecht-Portal.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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