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Abriss in Bayern: genehmigungsfrei oder nicht?

Bayerische Bauordnung · geprüft am 13.10.2026 · Redaktion

Verfahrensfrei unter Bedingungen

Teilweise verfahrensfrei: Die BayBO nennt in Art. 57 Abs. 5 BayBO Voraussetzungen, nämlich verfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1 bis 3, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und sonstige Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen Monat vorher.

Was in der BayBO steht

Wortlaut nach der von uns ausgewerteten Fassung:

„Verfahrensfrei ist die Beseitigung von 1. Anlagen nach Abs. 1 bis 3, 2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3, 3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.“

„Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.“

Bundesweit gilt für einen Abriss

Für alle anderen Gebäude verlangen die Länder meist eine Anzeige einen Monat vorher. Niedersachsen und Rheinland-Pfalz stellen den Abbruch fast aller Gebäude außer Hochhäusern frei, Baden-Württemberg verlangt für den übrigen Abbruch das Kenntnisgabeverfahren. Unabhängig davon gelten Denkmalschutz, Artenschutz (etwa für Fledermäuse und Gebäudebrüter), Abfallrecht und der Schutz angebauter Gebäude.

Prüfe zusätzlich diese Punkte

Verfahrensfrei heißt nicht, dass keine Vorschriften gelten.

  • Frag bei der Gemeinde nach Satzungen, zum Beispiel zu Einfriedungen oder Gestaltung.
  • Neben dem öffentlichen Baurecht gilt das private Nachbarrecht, das Abstände und Grenzanlagen regelt.
  • Für den Abstand zum Nachbarn ist Art. 6 Abs. 5 BayBO maßgeblich: Grundregel 0,4 H, mindestens 3 m.
  • Statik und Brandschutz sind deine Aufgabe, wenn kein Verfahren stattfindet.
  • Schadstoffe (Asbest) und Entsorgung.
  • Denkmalschutz und Erhaltungssatzungen.

Verfahren für größere Vorhaben

Im Bebauungsplangebiet prüfst du zuerst Art. 58 BayBO (Genehmigungsfreistellung). Dort darfst du einen Monat nach Vorlage der Unterlagen bei der Gemeinde beginnen. Ohne Bebauungsplan oder bei Abweichungen stellst du einen Bauantrag im Verfahren nach Art. 59 BayBO.

Genehmigungsfreistellung in Bayern · Vereinfachtes Verfahren in Bayern · Bauvoranfrage

Ein Blick über die Landesgrenze

LandStatusRegel
Sachsenbedingt freiverfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen Monat vorher (§ 61 Abs. 3 SächsBO)
Baden-Württembergbedingt freiverfahrensfrei für verfahrensfreie Anlagen, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und sonstige Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Kenntnisgabever… (§ 50 Abs. 3 LBO)
Thüringenbedingt freiverfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen Monat vorher (§ 63 Abs. 3 ThürBO)
Hessenbedingt freibaugenehmigungsfrei für Anlagen nach Abschnitt I der Anlage, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige… (§ 63a HBO)

Abriss: alle 16 Länder im Vergleich

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Welches Bauamt hilft

Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayBO bestimmt die unteren Bauaufsichtsbehörden. Wir führen in Bayern 96 davon mit Rechtsgrundlage auf.

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Kurz beantwortet

Muss ich für einen Abriss in Bayern einen Bauantrag stellen?

Nur wenn die Bedingungen aus Art. 57 Abs. 5 BayBO erfüllt sind. Sonst brauchst du ein Verfahren.

Kann ich die Frage vorab verbindlich klären lassen?

Ja, mit einer Bauvoranfrage. Der Vorbescheid gilt in Bayern vier Jahre (Art. 71 BayBO).

Brauche ich einen Tragwerksplaner?

Bei nicht freistehenden Gebäuden verlangen die Länder, dass die Standsicherheit der angebauten Gebäude beurteilt wird.

Quellen und Stand

Bayerische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190).

Text aus dem amtlichen Landesrecht-Portal.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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