Abriss in Mecklenburg-Vorpommern ohne Bauantrag?
§ 61 Abs. 3 LBauO M-V macht die Verfahrensfreiheit für einen Abriss von Bedingungen abhängig: verfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen Monat vorher; nicht bei eingetragenen Denkmalen.
Der Wortlaut von § 61 Abs. 3 LBauO M-V
Wir zitieren die Vorschrift wörtlich aus der ausgewerteten Fassung.
„Die beabsichtigte Beseitigung aller übrigen Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.“
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Beseitigung von Anlagen, die als Denkmale in die Denkmallisten eingetragen sind.“
Typisch bei Abriss (alle Länder)
Der Abriss ist in den meisten Ländern für kleine Anlagen und freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 verfahrensfrei. Für alle anderen Gebäude verlangen die Länder meist eine Anzeige einen Monat vorher. Niedersachsen und Rheinland-Pfalz stellen den Abbruch fast aller Gebäude außer Hochhäusern frei, Baden-Württemberg verlangt für den übrigen Abbruch das Kenntnisgabeverfahren.
Diese Regeln bleiben bestehen
Die Verantwortung liegt bei dir als Bauherrin oder Bauherr.
- Bei Kulturdenkmälern und oft in ihrer Umgebung brauchst du zusätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis.
- Abstandsflächen nach § 6 Abs. 5 LBauO M-V: Grundregel 0,4 H, mindestens 3 m.
- Gestaltungssatzungen der Gemeinde können Material, Farbe oder Höhe vorschreiben.
- Das Nachbarrecht des Landes regelt Abstände und Einfriedungen zusätzlich zivilrechtlich.
- Freistehend oder angebaut, Gebäudeklasse.
- Anzeigepflicht und Frist.
Welches Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern dann gilt
Im Bebauungsplangebiet prüfst du zuerst § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung). Dort darfst du einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde beginnen. Außerhalb eines qualifizierten Plans bleibt das vereinfachte Verfahren (§ 63 LBauO M-V).
Genehmigungsfreistellung in Mecklenburg-Vorpommern · Vereinfachtes Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern · Bauvoranfrage
So regeln es die angrenzenden Länder
| Land | Status | Regel |
|---|---|---|
| Schleswig-Holstein | bedingt frei | verfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; nicht bei Kulturdenkmalen (§ 61 Abs. 3 LBO (Schleswig-Holstein)) |
| Niedersachsen | frei | verfahrensfrei für alle baulichen Anlagen außer Hochhäusern (§ 60 Abs. 2 Nr. 5 NBauO) |
| Brandenburg | Einzelfall | Die Genehmigungspflicht nach § 59 Abs. 1 nennt die Beseitigung nicht; Einzelheiten zur Anzeige der beabsichtigten Beseitigung regelt die Bauvorlagenv… (§ 59 Abs. 1 BbgBO) |
Abriss: alle 16 Länder im Vergleich
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Häufige Fragen
Ist ein Abriss in Mecklenburg-Vorpommern genehmigungspflichtig?
Das hängt von den Bedingungen in § 61 Abs. 3 LBauO M-V ab.
Gilt das auch in einem Bebauungsplangebiet?
Die Verfahrensfreiheit hängt nicht vom Bebauungsplan ab, seine Festsetzungen musst du aber einhalten.
Brauche ich einen Tragwerksplaner?
Bei nicht freistehenden Gebäuden verlangen die Länder, dass die Standsicherheit der angebauten Gebäude beurteilt wird.
Quellen und Stand
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (GVOBl. M-V S. 522).
Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung vom 26.05.2026. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden