Gartenhaus bauen in Mecklenburg-Vorpommern: was die LBauO M-V verlangt
Ja, in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Gartenhaus verfahrensfrei, solange du die Grenzen aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V einhältst. Die Werte stehen in der Tabelle unten. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V erfasst in Mecklenburg-Vorpommern außerdem Carport und Garage.
Was in der LBauO M-V steht
Damit du selbst nachlesen kannst, steht hier der Gesetzestext.
„Gebäude und Gebäudeteile ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m², außer im Außenbereich“
Maße, die du einhalten musst
| Fläche | bis 40 m² |
|---|---|
| Mittlere Wandhöhe | bis 3 m |
| Außenbereich | nicht verfahrensfrei |
Im Außenbereich gilt die Verfahrensfreiheit nach dieser Vorschrift nicht.
Was bei ein Gartenhaus oft übersehen wird
Die Spanne ist groß: Berlin, Bremen, Sachsen-Anhalt und Thüringen lassen nur 10 m² eingeschossige Grundfläche zu (Bremen 12 m² für Gartengerätehäuser), Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen und das Saarland 75 m³. Im Außenbereich sind die Grenzen kleiner oder die Verfahrensfreiheit entfällt. Fast überall gilt die Freiheit nur für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten.
Diese Regeln bleiben bestehen
Auch ohne Prüfung durch die Behörde musst du das öffentliche Baurecht einhalten.
- Sprich mit dem Nachbarn, bevor du an die Grenze baust. Zivilrechtliche Ansprüche bestehen unabhängig von der Bauordnung.
- Standsicherheit und Brandschutz müssen stimmen, auch wenn niemand vorher prüft.
- Abstandsflächen nach § 6 Abs. 5 LBauO M-V: Grundregel 0,4 H, mindestens 3 m.
- Ein Bebauungsplan kann strenger sein als die Bauordnung, etwa mit Baufenstern, Höhen oder Vorgaben für Nebenanlagen.
- Baugrenzen im Bebauungsplan, auch für Nebenanlagen.
- Lage im Innenbereich oder Außenbereich.
Was gilt, wenn die Grenze überschritten wird
Liegt dein Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, kommt in Mecklenburg-Vorpommern das Verfahren nach § 62 LBauO M-V in Betracht (Genehmigungsfreistellung), Baubeginn einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde. Außerhalb eines qualifizierten Plans bleibt das vereinfachte Verfahren (§ 63 LBauO M-V).
Genehmigungsfreistellung in Mecklenburg-Vorpommern · Vereinfachtes Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern · Bauvoranfrage
Andere Länder, andere Grenzen
| Land | Status | Regel |
|---|---|---|
| Schleswig-Holstein | frei | ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich bis 10 m³ (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBO (Schleswig-Holstein)) |
| Niedersachsen | frei | ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich bis 40 m³ (Anhang Nr. 1.1 NBauO) |
| Brandenburg | frei | ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt, nicht im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BbgBO) |
Gartenhaus: alle 16 Länder im Vergleich
Eigene Maße eingeben
Der Check vergleicht deine Maße mit der Grenze aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V.
Zuständige Bauaufsicht in Mecklenburg-Vorpommern
Nicht dein Wohnort entscheidet, sondern die Lage des Grundstücks. Hier einige Bauaufsichten in Mecklenburg-Vorpommern:
Landkreis Vorpommern-Greifswald · Landkreis Nordwestmecklenburg · Schwerin · Landkreis Mecklenburgische Seenplatte · Landkreis Vorpommern-Rügen · Landkreis Rostock · alle anzeigen
Fragen und Antworten
Muss ich für ein Gartenhaus in Mecklenburg-Vorpommern einen Bauantrag stellen?
Nein, solange du die Grenzen aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V einhältst.
Welche Grenzen nennt die LBauO M-V?
Fläche bis 40 m²; Mittlere Wandhöhe bis 3 m; Außenbereich nicht verfahrensfrei.
Kann ich die Frage vorab verbindlich klären lassen?
Ja, mit einer Bauvoranfrage. Der Vorbescheid gilt in Mecklenburg-Vorpommern vier Jahre (§ 75 LBauO M-V).
Gilt das auch für Gartenhäuser auf Rädern?
Wird das Haus dauerhaft an einem Ort genutzt, ist es eine bauliche Anlage, auch wenn es Räder hat. Dann gelten dieselben Regeln.
Quellen und Stand
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (GVOBl. M-V S. 522).
Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung vom 26.05.2026. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden