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Gartenhaus bauen in Bayern: was die BayBO verlangt

Bayerische Bauordnung · geprüft am 13.10.2026 · Redaktion

Verfahrensfrei

Ja, in Bayern ist ein Gartenhaus verfahrensfrei, solange du die Grenzen aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO einhältst. Die Werte stehen in der Tabelle unten. Dieselbe Vorschrift gilt in Bayern auch für Tiny House.

Der Wortlaut von Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO

Damit du selbst nachlesen kannst, steht hier der Gesetzestext.

„Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich, sowie Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt“

Bis zu diesen Maßen gilt die Freiheit

Grenzwerte nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO
Brutto-Rauminhaltbis 75 m³
Brutto-Rauminhalt im Außenbereichbis 20 m³
Außenbereichmit eigener, kleinerer Grenze

Im Außenbereich gilt eine kleinere Grenze von 20 m³.

Hintergrund zu ein Gartenhaus

Für Gartenhäuser, Gerätehäuser und Schuppen nennen die Länder entweder einen Brutto-Rauminhalt in Kubikmetern oder eine Grundfläche in Quadratmetern. Die Spanne ist groß: Berlin, Bremen, Sachsen-Anhalt und Thüringen lassen nur 10 m² eingeschossige Grundfläche zu (Bremen 12 m² für Gartengerätehäuser), Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen und das Saarland 75 m³. Im Außenbereich sind die Grenzen kleiner oder die Verfahrensfreiheit entfällt.

Worauf du trotzdem achten musst

Die Bauaufsicht kann auch bei verfahrensfreien Anlagen nachträglich einschreiten.

  • Auch eine verfahrensfreie Anlage muss standsicher sein und darf keine Brandgefahr schaffen.
  • Neben dem öffentlichen Baurecht gilt das private Nachbarrecht, das Abstände und Grenzanlagen regelt.
  • Ein Bebauungsplan kann strenger sein als die Bauordnung, etwa mit Baufenstern, Höhen oder Vorgaben für Nebenanlagen.
  • Örtliche Bauvorschriften gelten auch für verfahrensfreie Anlagen.
  • Abstandsflächen und Grenzabstand.
  • Keine Aufenthaltsräume, keine Toilette, keine Feuerstätte.
  • Bayern kennt keine Baulast. Rechte an fremden Grundstücken, etwa für Zufahrten oder Abstandsflächen, werden in Bayern über Grunddienstbarkeiten im Grundbuch gesichert.

Wenn dein Vorhaben größer ist

Der schnellste Weg führt über Art. 58 BayBO: Genehmigungsfreistellung, Baubeginn einen Monat nach Vorlage der Unterlagen bei der Gemeinde. Passt die Freistellung nicht, ist Art. 59 BayBO einschlägig: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren mit eingeschränktem Prüfumfang.

Genehmigungsfreistellung in Bayern · Vereinfachtes Verfahren in Bayern · Bauvoranfrage

Vergleich mit den Nachbarländern

LandStatusRegel
Sachsenfreibis 75 m³ Brutto-Rauminhalt, außer im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SächsBO)
Hessenfreiohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt (Anlage zu § 63 Abschnitt I Nr. 1.1 HBO)
Baden-Württembergfreiohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt (Anhang 1 Nr. 1 a LBO)
Thüringenfreieingeschossig mit einer Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ThürBO)

Gartenhaus: alle 16 Länder im Vergleich

Genehmigungs-Check

Der Check vergleicht deine Maße mit der Grenze aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO.

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Bauämter in Bayern

Zuständig ist die Bauaufsicht des Kreises oder der Stadt, in der das Grundstück liegt. Unsere Übersicht in Bayern umfasst 96 Behörden.

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Fragen und Antworten

Muss ich für ein Gartenhaus in Bayern einen Bauantrag stellen?

Nicht, wenn die Maße unter den Grenzen von Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO bleiben.

Gilt das auch in einem Bebauungsplangebiet?

Die Verfahrensfreiheit hängt nicht vom Bebauungsplan ab, seine Festsetzungen musst du aber einhalten.

Wie rechne ich den Brutto-Rauminhalt aus?

Grundfläche nach Außenmaßen mal Höhe, bei einem Satteldach der Rauminhalt des Dachs dazu. Bei 3 m × 4 m Grundfläche und 2,5 m mittlerer Höhe sind das 30 m³.

Quellen und Stand

Bayerische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190).

Text aus dem amtlichen Landesrecht-Portal.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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