Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) für Bauherren erklärt
Ausgewertet haben wir: Landesbauordnung für Baden-Württemberg, LBO vom 8. August 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2026 (GBl. Nr. 44), Text gültig ab 28. Februar 2026.
- 11.245.898Einwohner Baden-Württemberg
- 44Bauaufsichtsbezirke
- 10von 16 Vorhaben frei
- 100.000 €Bußgeld bis
Quelle
Text nach dem Abdruck der amtlichen Fassung im Merkblatt 610 der Architektenkammer Baden-Württemberg (Fassung 16.03.2026, gültig ab 28.02.2026). Das amtliche Landesrecht-Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Architektenkammer Baden-Württemberg, Merkblatt 610 (Stand 16. März 2026)
Paragrafen im Überblick
| Grundsatz der Genehmigungspflicht | § 49 LBO |
|---|---|
| Ohne Bauantrag zulässig | § 50 i. V. m. Anhang 1 LBO |
| Kenntnisgabeverfahren | § 51 LBO |
| Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 52 LBO |
| Baugenehmigung | § 58 LBO |
| Bauvorbescheid (drei Jahre) | § 57 LBO |
| Abstandsflächen (0,4 H, mind. 2,5 m) | § 5 Abs. 7 LBO |
| Zuständige Behörden | § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO |
| Ordnungswidrigkeiten (bis 100.000 €) | § 75 Abs. 4 LBO |
| Übernahme von Baulasten, Baulastenverzeichnis | §§ 71, 72 LBO |
Grundsatz
„Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung“
Abstandsflächen
„allgemein 0,4 der Wandhöhe“
„Sie darf jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten.“
Zuständigkeit
„die unteren Verwaltungsbehörden und die in Absatz 2 genannten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften als untere Baurechtsbehörden“
In vielen Landkreisen sind Große Kreisstädte, Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften selbst untere Baurechtsbehörde. Die Kreisseite nennt deshalb nur die Behörde für die übrigen Gemeinden; prüfe die Zuständigkeit für deine Gemeinde im Serviceportal service-bw.
Kenntnisgabeverfahren
„Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von 1. Wohngebäuden“
Sanktionen
„Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden“
16 Vorhaben in Baden-Württemberg
Quellen und Stand
Landesbauordnung für Baden-Württemberg, LBO vom 8. August 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2026 (GBl. Nr. 44), Text gültig ab 28. Februar 2026.
Stand der Prüfung: 13.10.2026. Wir beraten nicht rechtlich. Fehler melden