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Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) für Bauherren erklärt

Geprüft am 13.10.2026

Ausgewertet haben wir: Landesbauordnung für Baden-Württemberg, LBO vom 8. August 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2026 (GBl. Nr. 44), Text gültig ab 28. Februar 2026.

  • 11.245.898Einwohner Baden-Württemberg
  • 44Bauaufsichtsbezirke
  • 10von 16 Vorhaben frei
  • 100.000 €Bußgeld bis

Quelle

Text nach dem Abdruck der amtlichen Fassung im Merkblatt 610 der Architektenkammer Baden-Württemberg (Fassung 16.03.2026, gültig ab 28.02.2026). Das amtliche Landesrecht-Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Architektenkammer Baden-Württemberg, Merkblatt 610 (Stand 16. März 2026)

Paragrafen im Überblick

Grundsatz der Genehmigungspflicht§ 49 LBO
Ohne Bauantrag zulässig§ 50 i. V. m. Anhang 1 LBO
Kenntnisgabeverfahren§ 51 LBO
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 52 LBO
Baugenehmigung§ 58 LBO
Bauvorbescheid (drei Jahre)§ 57 LBO
Abstandsflächen (0,4 H, mind. 2,5 m)§ 5 Abs. 7 LBO
Zuständige Behörden§ 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO
Ordnungswidrigkeiten (bis 100.000 €)§ 75 Abs. 4 LBO
Übernahme von Baulasten, Baulastenverzeichnis§§ 71, 72 LBO

Grundsatz

„Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung“

Abstandsflächen

„allgemein 0,4 der Wandhöhe“

„Sie darf jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten.“

Zuständigkeit

„die unteren Verwaltungsbehörden und die in Absatz 2 genannten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften als untere Baurechtsbehörden“

In vielen Landkreisen sind Große Kreisstädte, Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften selbst untere Baurechtsbehörde. Die Kreisseite nennt deshalb nur die Behörde für die übrigen Gemeinden; prüfe die Zuständigkeit für deine Gemeinde im Serviceportal service-bw.

Kenntnisgabeverfahren

„Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von 1. Wohngebäuden“

Sanktionen

„Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden“

16 Vorhaben in Baden-Württemberg

Quellen und Stand

Landesbauordnung für Baden-Württemberg, LBO vom 8. August 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2026 (GBl. Nr. 44), Text gültig ab 28. Februar 2026.

Stand der Prüfung: 13.10.2026. Wir beraten nicht rechtlich. Fehler melden

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