Photovoltaik und Solar in Mecklenburg-Vorpommern: Baugenehmigung nötig?
Ja, in Mecklenburg-Vorpommern darfst du eine Photovoltaik- oder Solaranlage ohne Bauantrag errichten, solange die Grenzen eingehalten sind: auf Dach- und Außenwandflächen (nicht bei Hochhäusern), freistehend bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge. Rechtsgrundlage ist § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LBauO M-V.
Die maßgebliche Vorschrift in Mecklenburg-Vorpommern
Damit du selbst nachlesen kannst, steht hier der Gesetzestext.
„Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern“
„gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m“
Maße, die du einhalten musst
| Höhe | bis 3 m |
|---|---|
| Länge | bis 9 m |
| Außenbereich | in dieser Nummer nicht ausgenommen |
Einen Ausschluss für den Außenbereich enthält die Nummer nicht, das Planungsrecht nach § 35 BauGB gilt aber weiter.
Sonderfälle und weitere Regeln
Gebäudeunabhängige Solaranlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Regeln zu Zulässigkeit, Standort und Größe sind frei, wenn sie den Festsetzungen nicht widersprechen.
„gebäudeunabhängige Solaranlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“
Typisch bei Photovoltaik und Solar (alle Länder)
Solaranlagen auf dem Dach und an der Fassade sind in allen Ländern weitgehend verfahrensfrei, mit Ausnahmen bei Hochhäusern und teils bei Kulturdenkmälern. Für freistehende Anlagen im Garten nennen die meisten Länder 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge, Nordrhein-Westfalen 3 m Höhe und 100 m² Grundfläche, das Saarland 12 m Länge. Baden-Württemberg stellt Solaranlagen ohne Größengrenze frei.
Diese Regeln bleiben bestehen
Die Verantwortung liegt bei dir als Bauherrin oder Bauherr.
- Örtliche Bauvorschriften gelten auch für verfahrensfreie Anlagen.
- Schau in den Bebauungsplan: Festsetzungen zu Baugrenzen, Nebenanlagen und Gestaltung musst du auch ohne Bauantrag einhalten.
- An der Grundstücksgrenze gilt die Abstandsflächenregel Mecklenburg-Vorpommerns: Grundregel 0,4 H, mindestens 3 m.
- Steht das Haus unter Denkmalschutz oder liegt das Grundstück in einem Denkmalbereich, entscheidet die Denkmalschutzbehörde mit.
- Statik des Dachs.
- Brandschutzabstände zu Brandwänden und Dachöffnungen.
Welches Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern dann gilt
Der schnellste Weg führt über § 62 LBauO M-V: Genehmigungsfreistellung, Baubeginn einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde. Ohne Bebauungsplan oder bei Abweichungen stellst du einen Bauantrag im Verfahren nach § 63 LBauO M-V.
Genehmigungsfreistellung in Mecklenburg-Vorpommern · Vereinfachtes Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern · Bauvoranfrage
So regeln es die angrenzenden Länder
| Land | Status | Regel |
|---|---|---|
| Brandenburg | frei | auf Dach- und Außenwandflächen und Umwehrungen (nicht bei Hochhäusern), freistehend bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b BbgBO) |
| Niedersachsen | frei | auf Dach- und Außenwandflächen (nicht bei Hochhäusern), freistehend bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge außerhalb des Außenbereichs (Anhang Nr. 2.3 NBauO) |
| Schleswig-Holstein | frei | auf Dach- und Außenwandflächen (nicht bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5), freistehend bis 3 m Höhe und je 9 m Seitenlänge (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LBO (Schleswig-Holstein)) |
Photovoltaik und Solar: alle 16 Länder im Vergleich
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Rostock · Schwerin · Landkreis Vorpommern-Greifswald · Landkreis Ludwigslust-Parchim · Landkreis Nordwestmecklenburg · Landkreis Rostock · alle anzeigen
Häufige Fragen
Muss ich für eine Photovoltaik- oder Solaranlage in Mecklenburg-Vorpommern einen Bauantrag stellen?
Nein, solange du die Grenzen aus § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LBauO M-V einhältst.
Was droht, wenn ich ohne nötige Genehmigung baue?
Die Bauaufsicht kann die Arbeiten einstellen und die Beseitigung anordnen. Der Bußgeldrahmen reicht in Mecklenburg-Vorpommern bis 500.000 Euro (§ 84 Abs. 3 LBauO M-V).
Was ist mit Solaranlagen auf dem Carport?
Sie gelten als Solaranlagen auf Dachflächen und sind meist verfahrensfrei. Der Carport selbst braucht unter Umständen ein eigenes Verfahren.
Quellen und Stand
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (GVOBl. M-V S. 522).
Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung vom 26.05.2026. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden