Carport in Mecklenburg-Vorpommern ohne Bauantrag?
Ohne Bauantrag möglich: § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V stellt einen Carport frei. Welche Maße gelten, zeigt die Übersicht weiter unten. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V erfasst in Mecklenburg-Vorpommern außerdem Garage und Gartenhaus.
So steht es im Gesetz
Auszug aus der LBauO M-V:
„Gebäude und Gebäudeteile ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m², außer im Außenbereich“
Die Grenzen auf einen Blick
| Fläche | bis 40 m² |
|---|---|
| Mittlere Wandhöhe | bis 3 m |
| Außenbereich | nicht verfahrensfrei |
Liegt dein Grundstück im Außenbereich, brauchst du ein Verfahren.
Wichtig
Mecklenburg-Vorpommern nennt Garagen in § 61 nicht mehr eigens; maßgeblich ist die allgemeine Grenze für Gebäude ohne Aufenthaltsräume.
Typisch bei Carport (alle Länder)
Ein Carport ist bauordnungsrechtlich ein überdachter Stellplatz. Die meisten Landesbauordnungen behandeln ihn zusammen mit Garagen und nennen dafür eine Flächengrenze und eine Grenze für die mittlere Wandhöhe. Liegst du darunter und baust nicht im Außenbereich, brauchst du in vielen Ländern keinen Bauantrag.
Worauf du trotzdem achten musst
Die Verantwortung liegt bei dir als Bauherrin oder Bauherr.
- An der Grundstücksgrenze gilt die Abstandsflächenregel Mecklenburg-Vorpommerns: Grundregel 0,4 H, mindestens 3 m.
- Steht das Haus unter Denkmalschutz oder liegt das Grundstück in einem Denkmalbereich, entscheidet die Denkmalschutzbehörde mit.
- Örtliche Bauvorschriften gelten auch für verfahrensfreie Anlagen.
- Sprich mit dem Nachbarn, bevor du an die Grenze baust. Zivilrechtliche Ansprüche bestehen unabhängig von der Bauordnung.
- Lage: Innenbereich, Bebauungsplangebiet oder Außenbereich.
- Festsetzungen im Bebauungsplan zu Nebenanlagen, Baugrenzen und Dachform.
Welches Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern dann gilt
In Mecklenburg-Vorpommern heißt das Verfahren ohne Bescheid Genehmigungsfreistellung (§ 62 LBauO M-V). Es setzt in der Regel einen Bebauungsplan voraus, gebaut werden darf einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde. Sonst führt der Weg über das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V.
Genehmigungsfreistellung in Mecklenburg-Vorpommern · Vereinfachtes Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern · Bauvoranfrage
So regeln es die angrenzenden Länder
| Land | Status | Regel |
|---|---|---|
| Schleswig-Holstein | bedingt frei | nur notwendige Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m² (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO (Schleswig-Holstein)) |
| Niedersachsen | frei | mit insgesamt bis 60 m² Grundfläche je Baugrundstück und bis 3 m Höhe einschließlich Zufahrten, außer im Außenbereich (Anhang Nr. 1.2 NBauO) |
| Brandenburg | frei | mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 50 m² je Baugrundstück, außer im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BbgBO) |
Carport: alle 16 Länder im Vergleich
Genehmigungs-Check
Der Check vergleicht deine Maße mit der Grenze aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V.
Ansprechpartner bei Fragen
Nicht dein Wohnort entscheidet, sondern die Lage des Grundstücks. Hier einige Bauaufsichten in Mecklenburg-Vorpommern:
Landkreis Nordwestmecklenburg · Landkreis Rostock · Rostock · Landkreis Vorpommern-Rügen · Landkreis Ludwigslust-Parchim · Schwerin · alle anzeigen
Fragen und Antworten
Ist ein Carport in Mecklenburg-Vorpommern genehmigungspflichtig?
Nicht, wenn die Maße unter den Grenzen von § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V bleiben.
Gilt das auch in einem Bebauungsplangebiet?
Die Verfahrensfreiheit hängt nicht vom Bebauungsplan ab, seine Festsetzungen musst du aber einhalten.
Darf ich einen Carport an die Grundstücksgrenze bauen?
Oft ja, weil die Länder Garagen und Carports in bestimmten Grenzen ohne eigene Abstandsflächen zulassen. Länge und Wandhöhe an der Grenze sind begrenzt. Den genauen Wert nennt die Landesbauordnung im Abschnitt zu den Abstandsflächen.
Quellen und Stand
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (GVOBl. M-V S. 522).
Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung vom 26.05.2026. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden