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Brauche ich in Bremen für einen Abriss eine Baugenehmigung?

Bremische Landesbauordnung · geprüft am 13.10.2026 · Redaktion

Verfahrensfrei unter Bedingungen

§ 61 Abs. 3 BremLBO macht die Verfahrensfreiheit für einen Abriss von Bedingungen abhängig: verfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 (keine Kulturdenkmäler, nicht in deren Umgebung) und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen Monat vorher.

Was in der BremLBO steht

Wir zitieren die Vorschrift wörtlich aus der ausgewerteten Fassung.

„freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3, die keine geschützten Kulturdenkmäler sind und nicht in deren Umgebung liegen“

„ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen“

Bundesweit gilt für einen Abriss

Für alle anderen Gebäude verlangen die Länder meist eine Anzeige einen Monat vorher. Niedersachsen und Rheinland-Pfalz stellen den Abbruch fast aller Gebäude außer Hochhäusern frei, Baden-Württemberg verlangt für den übrigen Abbruch das Kenntnisgabeverfahren. Unabhängig davon gelten Denkmalschutz, Artenschutz (etwa für Fledermäuse und Gebäudebrüter), Abfallrecht und der Schutz angebauter Gebäude.

Prüfe zusätzlich diese Punkte

Verfahrensfrei heißt nicht, dass keine Vorschriften gelten.

  • Ein Bebauungsplan kann strenger sein als die Bauordnung, etwa mit Baufenstern, Höhen oder Vorgaben für Nebenanlagen.
  • Standsicherheit und Brandschutz müssen stimmen, auch wenn niemand vorher prüft.
  • Gestaltungssatzungen der Gemeinde können Material, Farbe oder Höhe vorschreiben.
  • Bei Kulturdenkmälern und oft in ihrer Umgebung brauchst du zusätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis.
  • Schadstoffe (Asbest) und Entsorgung.
  • Standsicherheit angebauter Nachbargebäude.
  • Die hier ausgewertete Fassung gilt bis 13. Januar 2027. Viele Verfahrensfreiheiten gelten nicht im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 (Gestaltungsvorschriften).

Verfahren für größere Vorhaben

Im Bebauungsplangebiet prüfst du zuerst § 62 BremLBO (Genehmigungsfreistellung). Dort darfst du einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde beginnen. Ohne Bebauungsplan oder bei Abweichungen stellst du einen Bauantrag im Verfahren nach § 63 BremLBO.

Genehmigungsfreistellung in Bremen · Vereinfachtes Verfahren in Bremen · Bauvoranfrage

Ein Blick über die Landesgrenze

LandStatusRegel
Niedersachsenfreiverfahrensfrei für alle baulichen Anlagen außer Hochhäusern (§ 60 Abs. 2 Nr. 5 NBauO)
Sachsenbedingt freiverfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen Monat vorher (§ 61 Abs. 3 SächsBO)
Nordrhein-Westfalenbedingt freiverfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen Monat vorher i… (§ 62 Abs. 3 BauO NRW 2018)
Hessenbedingt freibaugenehmigungsfrei für Anlagen nach Abschnitt I der Anlage, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige… (§ 63a HBO)

Abriss: alle 16 Länder im Vergleich

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Welches Bauamt hilft

Zuständig ist die Bauaufsicht des Kreises oder der Stadt, in der das Grundstück liegt. Unsere Übersicht in Bremen umfasst 2 Behörden.

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Häufige Fragen

Brauche ich in Bremen für einen Abriss eine Baugenehmigung?

Nur wenn die Bedingungen aus § 61 Abs. 3 BremLBO erfüllt sind. Sonst brauchst du ein Verfahren.

Was droht, wenn ich ohne nötige Genehmigung baue?

Die Bauaufsicht kann die Arbeiten einstellen und die Beseitigung anordnen. Der Bußgeldrahmen reicht in Bremen bis 500.000 Euro (§ 83 Abs. 3 BremLBO).

Muss ich einen Abriss anmelden?

Meist ja, außer bei kleinen, verfahrensfreien Anlagen und freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3. Die Anzeige geht in der Regel einen Monat vorher an die Bauaufsicht.

Quellen und Stand

Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270; ber. S. 381), Fassung gültig vom 1. Juli 2024 bis 13. Januar 2027.

Text aus einer vollständigen Gesetzessammlung der Bremischen Landesbauordnung vom 29.05.2024. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Ausgewertet ist die Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 in der vom 1. Juli 2024 bis 13. Januar 2027 geltenden Fassung. Ab 14. Januar 2027 gilt eine geänderte Fassung.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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