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BremLBO Bremen: die Bauordnung im Überblick

Geprüft am 13.10.2026

Ausgewertet haben wir: Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270; ber. S. 381), Fassung gültig vom 1. Juli 2024 bis 13. Januar 2027.

  • 704.881Einwohner Bremen
  • 2Bauaufsichtsbezirke
  • 11von 16 Vorhaben frei
  • 500.000 €Bußgeld bis

Woher der Text stammt

Text aus einer vollständigen Gesetzessammlung der Bremischen Landesbauordnung vom 29.05.2024. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Lexaris-Gesamtausgabe (Brem.GBl. 2024 S. 270)

Anstehende Änderung

Ausgewertet ist die Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 in der vom 1. Juli 2024 bis 13. Januar 2027 geltenden Fassung. Ab 14. Januar 2027 gilt eine geänderte Fassung.

Wo was steht

Grundsatz der Genehmigungspflicht§ 59 Abs. 1 BremLBO
Verfahrensfreie Vorhaben§ 61 BremLBO
Genehmigungsfreistellung§ 62 BremLBO
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 BremLBO
Baugenehmigungsverfahren§ 64 BremLBO
Vorbescheid (drei Jahre)§ 75 BremLBO
Abstände zur Grenze (0,4 H, mind. 3 m)§ 6 Abs. 6 BremLBO
Untere Bauaufsichtsbehörden§ 57 Abs. 1 Nr. 2 BremLBO
Bußgeldrahmen (bis 500.000 €)§ 83 Abs. 3 BremLBO
Baulasten, Baulastenverzeichnis§ 82 BremLBO

Grundsatz

„Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und die Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung“

Abstand zum Nachbarn

„Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 Meter“

„Vor den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 Meter“

Wer entscheidet

„als untere Bauaufsichtsbehörden die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven“

Genehmigungsfreistellung

„Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden.“

Wenn ohne Genehmigung gebaut wird

„Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden“

16 Vorhaben in Bremen

Quellen und Stand

Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270; ber. S. 381), Fassung gültig vom 1. Juli 2024 bis 13. Januar 2027.

Stand der Prüfung: 13.10.2026. Wir beraten nicht rechtlich. Fehler melden

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