Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO): Fassung, Quelle, wichtige Paragrafen
Ausgewertet haben wir: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein, LBO vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422), Bekanntmachung der geltenden Fassung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504).
- 2.959.517Einwohner Schleswig-Holstein
- 15Bauaufsichtsbezirke
- 7von 16 Vorhaben frei
- 500.000 €Bußgeld bis
Woher der Text stammt
Text aus einer Gesetzessammlung nach der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.07.2024. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Die wichtigsten Vorschriften für Bauherren
| Wann eine Genehmigung nötig ist | § 59 Abs. 1 LBO |
|---|---|
| Ohne Bauantrag zulässig | § 61 LBO |
| Genehmigungsfreistellung | § 62 LBO |
| Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 LBO |
| Baugenehmigungsverfahren | § 64 LBO |
| Vorbescheid (drei Jahre) | § 75 LBO |
| Abstandsflächenrecht (0,4 H, mind. 3 m) | § 6 Abs. 5 LBO |
| Bauaufsicht | § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO |
| Bußgeld (bis 500.000 €) | § 84 Abs. 3 LBO (Schleswig-Holstein) |
| Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 83 LBO |
Die Grundregel
„Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung“
Abstandsflächen
„Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m.“
„Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m“
Behörden
„die Landrätinnen oder Landräte und Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden“
Einige größere kreisangehörige Städte haben per Landesverordnung eine eigene Bauaufsicht.
Genehmigungsfreistellung
„Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden.“
Sanktionen
„Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden“
16 Vorhaben in Schleswig-Holstein
Quellen und Stand
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein, LBO vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422), Bekanntmachung der geltenden Fassung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504).
Stand der Prüfung: 13.10.2026. Wir beraten nicht rechtlich. Fehler melden