Hamburgische Bauordnung (HBauO) für Bauherren erklärt
Ausgewertet haben wir: Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Stand 25.09.2025).
- 1.862.565Einwohner Hamburg
- 1Bauaufsichtsbezirke
- 11von 16 Vorhaben frei
- 500.000 €Bußgeld bis
Textgrundlage
Amtliche Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (Stand 25.09.2025, in Kraft seit 01.01.2026).
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, nichtamtliche Lesefassung HBauO 2025
Paragrafen im Überblick
| Genehmigungspflicht | § 59 Abs. 1 HBauO |
|---|---|
| Verfahrensfreie Vorhaben | § 61 i. V. m. der Anlage HBauO |
| Genehmigungsfreistellung | § 62 HBauO |
| Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 HBauO |
| Baugenehmigungsverfahren | § 64 HBauO |
| Vorbescheid (drei Jahre) | § 75 HBauO |
| Abstandsflächenrecht (0,4 H, mind. 2,5 m) | § 6 Abs. 5 HBauO |
| Untere Bauaufsichtsbehörden | Zuständigkeitsanordnung der Freien und Hansestadt Hamburg |
| Bußgeld (bis 500.000 €) | § 84 Abs. 3 HBauO |
| Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 83 HBauO |
Wann gebaut werden darf
„Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.“
Abstand zum Nachbarn
„Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 2,50 m.“
Behörden
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Genehmigungsfreistellung
„Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen begonnen werden.“
Sanktionen
„Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden“
Quellen und Stand
Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Stand 25.09.2025).
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden